Rz. 21

§ 3 Abs. 3 S. 2 SGB II bestimmt, dass Leistungen nach dem SGB II den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen decken. § 20 Abs. 1 S. 3 SGB II regelt, dass der Regelbedarf als monatlicher Pauschbetrag geleistet wird. Für individuelle weitere Bedarfe wie in § 27a Abs. 4 SGB XII ist im SGB II kein Raum.

Lediglich soweit etwas anderes bestimmt ist, können weitere Leistungen erbracht werden. Dazu gehören die Mehrbedarfe nach § 21 SGB II.

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