Rz. 182

Unter anderem kann das Jobcenter den Anspruch, den der Hilfesuchende gegen einen Dritten hat, an sich ziehen. Das geschieht nicht durch Überleitung (Magistralzession) wie im SGB XII, sondern einheitlich durch Legalzession. SGB II und SGB XII befinden sich – was den Gleichlauf der Normen angeht – daher nicht in Gleichklang. Eine Unterscheidung danach, welche Art von Anspruch übergeht, hat der Gesetzgeber unterlassen. Die Grundstruktur der Tatbestandsvoraussetzungen für die Wiederherstellung des Nachranges der bezogenen Sozialleistungen ist nur teilweise ähnlich zu der in § 94 SGB XII.

 

Rz. 183

Der wesentliche Unterschied gegenüber §§ 94, 93 SGB XII besteht darin, dass der Anspruchsübergang darauf begrenzt ist, dass nur Ansprüche von Empfängern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes übergehen, nicht aber von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, die selbst keine Leistungen empfangen haben. Das erschließt sich aus dem Gesetzestext nicht selbstverständlich, der nur von der Zeit "für die Leistungen erbracht werden" spricht. Diese Grenze ist ein wesentlicher Unterschied zu der Überleitung nach § 93 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB XII.[311] Bei bestimmten Hilfen bezieht das Gesetz dort Ansprüche von Eltern, nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern ein.

Die Legalzession lässt auch keine Ermessensüberlegungen zu, so dass der Übergang eines Anspruches nicht aus Härtegründen verhindert werden kann.

[311] Eicher/Luik/Silbermann, SGB II, § 33 Rn 22.

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