A. Vorbemerkung

 

Rz. 1

Der Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge ist in den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) geregelt.

 

Rz. 2

Seit dem 1.7.1994 müssen Versicherungsbedingungen nicht mehr behördlich genehmigt werden, Versicherer können ihre Bedingungen in den Grenzen der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsordnung und der Regeln über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) frei gestalten. Eine Änderung der AKB muss gesondert vereinbart werden. Wenn bei einem Fahrzeugwechsel jeweils ein "Nachtrag" zum Versicherungsschein erteilt wird, liegt eine Fortsetzung des alten Vertrages mit den alten Bedingungen vor.[1]

 

Rz. 3

Den nachfolgenden Ausführungen liegen die aktuellen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) in der Fassung vom 9.7.2008 zugrunde (AKB 2008, Stand 17.2.2014, siehe Anhang). Die AKB 2015 gelten nur für Neuverträge und enthalten keine wesentlichen Änderungen gegenüber den AKB 2008. Neu in den AKB 2015 ist die Fahrerschutzversicherung (vgl. Rn 396). Die AKB 2015 werden neben den AKB 2008 im Anhang abgedruckt (siehe Rn 399 f.).

[1] OLG Hamm, zfs 2000, 155 = VersR 2000, 719; a.A.: LG Saarbrücken, r+s 2013, 275.

B. Beginn und Inhalt des Versicherungsvertrages

 

Rz. 4

Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahlung der Prämie (B.1 AKB 2008); diese Einlösungsklausel entspricht § 37 Abs. 2 VVG.

C. Vorläufige Deckungszusage (B.2 AKB 2008)

 

Rz. 5

Grundsätzlich beginnt der Versicherungsschutz erst mit Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahlung der Prämie (B.1 AKB 2008); diese Einlösungsklausel entspricht § 37 Abs. 2 VVG. Dem Bedürfnis, bereits frühzeitig Versicherungsschutz zu erlangen, wird durch die vorläufige Deckungszusage Rechnung getragen, die nunmehr auch im VVG 2008 (§§ 49 bis 52 VVG) gesetzlich geregelt ist.

I. Zustandekommen

 

Rz. 6

Bereits für die Zeit vor Einlösung des Versicherungsscheines kann ein vorläufiger Deckungsschutz zugesagt werden (B.2 AKB 2008).

Die vorläufige Deckungszusage ist ein Vertrag sui generis, bei dem der Beginn des materiellen Versicherungsschutzes vorverlegt wird.[2]

Die vorläufige Deckungszusage ist keine Rückwärtsversicherung (§ 2 VVG), da der Versicherungsschutz erst mit Vertragsschluss beginnt.

[2] Stiefel/Maier/Stadler, AKB.2 Rn 11 m.w.N.; BGH, r+s 2006, 621 = NJW-RR 2006, 1101 = VersR 2006, 913; van Bühren/Therstappen, Handbuch Versicherungsrecht, § 2 Rn 17 ff.

II. Inhalt

 

Rz. 7

Die Aushändigung der für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges notwendigen Versicherungsbestätigung ("Doppelkarte") gilt als Zusage einer vorläufigen Deckung, aber nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und den Autoschutzbrief (B.2.1 AKB 2008)."

Der Versicherungsbestätigung, die in der Praxis kaum noch vorkommt, wird die Bekanntgabe der Versicherungsbestätigungsnummer durch den Versicherer gleichgesetzt.

 

Rz. 8

Eine Deckungszusage muss gesondert vereinbart werden (B.2.2 AKB 2008).

Auch bei der vorläufigen Deckungszusage sind die Beratungs- und Dokumentationspflichten (§ 6 VVG und §§ 61, 62 VVG) zu beachten. Wird beispielsweise vorläufige Deckung für einen Neuwagen verlangt, muss der Vermittler darauf hinweisen, dass auch für die Kaskoversicherung sofortiger Versicherungsschutz sinnvoll ist.[3]

 

Rz. 9

Grundsätzlich darf ein Versicherungsnehmer darauf vertrauen, dass sein Versicherungsantrag einheitlich behandelt wird. Wenn der Versicherungsnehmer daher neben der Haftpflichtversicherung auch den Antrag zum Abschluss einer Kaskoversicherung und/oder Unfallversicherung gestellt hat oder einen entsprechenden Versicherungsvertrag beim Fahrzeugwechsel fortsetzen will, gilt die vorläufige Deckungszusage auch für die Kasko- und Unfallversicherung.[4]

 

Rz. 10

Auch eine "Blanko"-Bestätigungskarte, die der Versicherungsnehmer an das Straßenverkehrsamt weiterleitet, ohne das entsprechende Kästchen anzukreuzen, führt zum Versicherungsschutz in der Vollkaskoversicherung, wenn dieser Versicherungsumfang telefonisch angefordert worden war.[5]

 

Rz. 11

Wird ein Antrag zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung und einer Kaskoversicherung gestellt und lediglich für die Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz gewährt, bedarf es keines besonderen Hinweises nach § 5 Abs. 2 VVG, wenn der Versicherer schon vorher deutlich gemacht hat, dass er keinen Kaskoversicherungsschutz anbietet.[6]

[3] Stiefel/Maier/Stadler, AKB B.2 Rn 16.
[4] BGH, VersR 1986, 541; OLG Bamberg, SP 1996, 392; OLG Hamm, zfs 1997, 461 = SP 1997, 437 = VersR 1998, 710 = NJW-RR 1998, 27; OLG Düsseldorf, r+s 2000, 92 = VersR 2000, 1265.
[5] BGH, MDR 1999, 1383 = DAR 1999, 499 = NVersZ 2000, 233 = VersR 1999, 1274; a.A. OLG Hamburg, VersR 2001, 363.
[6] OLG Saarbrücken – 5 U 481/08, VersR 2010, 63.

III. Rechtscharakter

 

Rz. 12

Die vorläufige Deckungszusage ist ein eigenständiger Versicherungsvertrag, durch den der Versicherungsnehmer zunächst Versicherungsschutz ohne Gegenleistung (Prämienzahlung) genießt – und zwar unabhängig vom Schicksal des endgültigen Hauptvertrages.[7]

 

Rz. 13

Der Versicherer kann sich nicht auf die fehlende Vollmacht des Agenten berufen, wenn dieser vorbehaltlos eine Versicher...

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