Rz. 4

§ 1896 Abs. 3 BGB a.F. ist in § 1815 Abs. 3 BGB aufgegangen. Es handelt sich um den Aufgabenbereich Kontrolle des Bevollmächtigten. Danach ist es dem Kontrollbetreuer möglich, die Rechte des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten geltend zu machen.[2] Hierzu zählt auch der Widerruf der Vollmacht.[3] Nach altem Recht musste die Befugnis, Vollmachten zu widerrufen, noch ausdrücklich als Aufgabe durch Beschluss angeordnet worden sein. Sinnvollerweise wird mit § 1815 Abs. 3 BGB im Gegensatz zur alten Rechtslage die Befugnisse des Kontrollbetreuers erweitert, da dieser auch Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche des Betreuten gegenüber Dritten geltend machen kann. Der Gesetzgeber hat etwa an Banken, Grundbuchämter oder sonstige Dritte gedacht.[4] So würde dem Kontrollbetreuer eine effiziente Kontrolle des Bevollmächtigten gerade bei einem (drohenden) Missbrauch der Vollmacht ermöglicht werden. Maßgaben, die von der Rechtsprechung zum alten Recht entwickelt wurden, sind nunmehr in § 1820 Abs. 3 BGB aufgenommen und konkretisiert worden, auch in § 1815 Abs. 3 BGB: § 1820 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BGB normiert die kumulativen Erfordernisse, in welchen Fällen ein Kontrollbetreuer durch das Betreuungsgericht zu bestellen ist. Erst bei Feststellung eines konkreten Überwachungsbedarfes wird ein Kontrollbetreuer erforderlich.[5] Der Gesetzgeber stellt durch § 1820 Abs. 5 BGB nunmehr den Widerruf einer Vollmacht unter einen betreuungsgerichtlichen Genehmigungsvorbehalt (siehe Rdn 22 ff.). Um Missbrauch durch eine Vollmacht zu vermeiden, erlaubt es § 1820 Abs. 4 BGB dem Betreuungsgericht anzuordnen, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht nicht ausüben darf und die Vollmachtsurkunde an den Betreuer herauszugeben hat (siehe Rdn 20 ff.).

Es handelt sich nach den neuen Begrifflichkeiten bei der Zuweisung der Geltendmachung von Rechten des Betreuten um einen Aufgabenbereich, nicht um einen Aufgabenkreis. Der Aufgabenkreis eines Betreuers setzt sich aus allen ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen zusammen. Neben dem Aufgabenkreis der Kontrollbetreuung kann das Gericht dem Betreuer auch weitere Aufgabenbereise zuordnen.[6]

[2] Bienwald u.a./Bienwald, BetreuungsR, § 1902 a.F. Rn 35
[3] BR-Drucks 564/20, 313.
[4] BT-Drucks 19/24445, 336.
[5] BT-Drucks 19/24445, 246.
[6] BT-Drucks 19/24445, 236.

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