Rz. 318

Muster 5.27: Klage auf Vornahme einer Handlung (bei Wahlrecht des Schuldners)

 

Muster 5.27: Klage auf Vornahme einer Handlung (bei Wahlrecht des Schuldners)

An das

_________________________gericht _________________________

Klage

des _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

_________________________

– Beklagter –

Namens und im Auftrag des Klägers erheben wir Klage mit dem Antrag,

 
  1. den Beklagten zu verurteilen, an der im Hause _________________________ gelegenen Wohnung, Dachgeschoss, eine Wärmedämmung entsprechend den anerkannten Regeln der Baukunst anzubringen;
  2. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen;
  3. gegen den Beklagten im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen;
  4. gegen den Beklagten im Fall des § 307 ZPO Anerkenntnis- oder Teilanerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen;
  5. dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zu erteilen;
  6. den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils zu bescheinigen.

Begründung:

Der Kläger ist Mieter, der Beklagte Vermieter der streitgegenständlichen Wohnung.

Bei der Wohnung handelt es sich um eine Dachgeschosswohnung, die der Beklagte durch Ausbau des Dachgeschosses erst nachträglich erstellt hat. Der Kläger ist der erste Mieter.

Aufgrund der Witterungsverhältnisse in den vergangenen heißen Sommermonaten, so hat der Kläger festgestellt, heizte sich die Wohnung exorbitant auf.

Er hat die Wohnung durch einen Energieberater der Stadt Bonn überprüfen lassen. Hierbei stellte sich heraus, dass die streitgegenständliche Wohnung über keinerlei Wärmedämmung zur Dachaußenhaut hin verfügt.

Der Beklagte hat vielmehr lediglich Rigipsplatten von unten an den Dachbalken angebracht, ohne vorher für eine Dämmung zu sorgen.

 
  Beweis: 1. Bericht des Dipl. Ing. _________________________, Wärmeberater der Stadtwerke Bonn
    2. Sachverständigenzeugnis des Herrn Dipl. Ing. _________________________, zu laden über die Stadtwerke Bonn

Der Kläger hat die streitgegenständliche Wohnung zu Wohnzwecken angemietet. Die Wohnung war dem Kläger angeboten worden als "neu erstellte Wohnung". Er hat einen Anspruch auf eine den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechende Wärmedämmung, da andernfalls er auch mit unangemessenen Heizkosten belastet würde.

Der Kläger hat den Beklagten zur Beseitigung des Mangels aufgefordert. Hierauf reagierte der Beklagte nicht. Der Kläger verfolgt daher sein Begehren nunmehr im Klagewege weiter. Die Art und Weise der vorzunehmenden Wärmedämmung ist dem Beklagten überlassen.

_________________________ EUR Gerichtkostenvorschuss sind per Gerichtskostenstempler beigefügt.

Einfache und beglaubigte Abschriften anbei.

Rechtsanwalt

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