Rz. 9

Grundsätzlich erfolgt die Klageerhebung durch Einreichung einer Klageschrift bei dem angerufenen Gericht. Lediglich vor dem Amtsgericht ist gem. § 496 ZPO auch die Erhebung der Klage mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle zulässig.[18] In diesen Fällen ist dann das Protokoll anstelle der Klageschrift zuzustellen.

 

Rz. 10

Als bestimmender Schriftsatz bedarf die Klage grundsätzlich einer eigenhändigen Unterschrift,[19] die wenigstens individuelle Züge aufweisen muss. Bei Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften reicht der maschinengeschriebene Name des Verfassers mit einem Beglaubigungsvermerk.[20] Die Klage ist vom Kläger bzw. dessen gesetzlichem Vertreter oder dessen Prozessbevollmächtigten zu unterzeichnen. In den Fällen, in denen Anwaltszwang besteht (vgl. § 78 ZPO), muss die Klage durch einen beim angerufenen Gericht postulationsfähigen Anwalt unterzeichnet sein. Die Unterschrift muss grundsätzlich im Original auf dem beim Gericht eingereichten[21] Schriftsatz unter dem Schluss des Textes angebracht sein, um Zweifel an der Urheberschaft des Schriftsatzes auszuschließen.[22]

 

Rz. 11

Grundsätzlich macht eine fehlende Unterschrift die Klage unwirksam und führt nicht zu den prozessualen und materiellen Wirkungen der Klageschrift, wie z.B. derjenigen der Hemmung der Verjährung.[23] In Einzelfällen hat jedoch die Rechtsprechung es auch trotz einer nicht unterzeichneten Klageschrift als ordnungsgemäß angesehen, wenn sich aus sonstigen Umständen die Urheberschaft des Schriftsatzes und der Wille der Klageerhebung ergeben; so wenn ein Kläger eine nicht unterzeichnete Klage samt Begleitschreiben persönlich eingereicht hat, oder wenn ein Anwalt zusammen mit einer nicht unterzeichneten Klage Abschriften mit Beglaubigungsvermerk oder eine zweite Urschrift einreicht, die unterzeichnet war, ihm aber zurückgegeben wurde.[24] Mängel der Unterschrift sind nur für die Zukunft behebbar durch Nachholung, Genehmigung durch einen postulationsfähigen Anwalt oder durch Heilung, wie z.B. rügeloses Einlassen.[25] Lediglich in Fällen einer Klage nach § 4 KSchG wird eine rückwirkende Heilung angenommen.[26]

 

Rz. 12

Im Zuge des technischen Fortschritts im Fernmeldeverkehr verzichtet die Rechtsprechung bei fernmeldetechnischer Übermittlung auf das Erfordernis einer Original-Unterschrift auf dem eingereichten Schriftsatz, wenn aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen die Urheberschaft des Schriftsatzes und der Wille, diesen in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher gestellt ist. So hat die Rechtsprechung die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze mittels Telegramm, Fernschreiben oder Telefax genügen lassen, da hierbei durch die maschinenschriftliche Wiedergabe, bzw. beim Telefax durch die Wiedergabe des Schriftbildes der Unterschrift der Urheber und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, in ausreichender Weise erkennbar sind.[27] Für die Rechtzeitigkeit des Einganges eines Telefax kommt es hierbei auf den Zeitpunkt des Empfanges und nicht auf den Zeitpunkt des Ausdruckes an.[28]

 

Rz. 13

Bei Übermittlung einer Klageschrift per Telefax mit dem Hintergrund der Fristwahrung muss das Telefax einschließlich der Wiedergabe der Unterschrift daher rechtzeitig beim Gericht eingehen.[29]

 

Rz. 14

Bei Übermittlung eines Schriftsatzes durch Btx (jetzt: T-Online) hat das Bundesverwaltungsgericht es als ausreichend angesehen, dass der Inhalt der Mitteilung und die Codenummer des Absenders eine Absendung durch Dritte oder aus Versehen als ausgeschlossen erscheinen lassen.[30] Mit Beschl. v. 15.10.1996 hat das Bundessozialgericht die Übermittlung einer Berufungsschrift aus einem Computer über ein Fax-Modem direkt und ohne eigenhändige Unterschrift als ausreichend angesehen, wenn der Urheber klar erkennbar ist und sich aus dem übermittelten Fax ergibt, dass es sich um ein Computerfax handelt, das anerkanntermaßen auch ohne Unterschrift gültig ist.[31]

 

Rz. 15

Auch hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können (sog. Computerfax).[32]

 

Rz. 16

Besondere Anforderungen stellt § 130a ZPO[33] an Schriftsätze, die als elektronisches Dokument eingereicht werden. Der Absender muss diese entweder mit einer "qualifizierten elektronischen Signatur" gemäß Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO versehen, oder signiert auf einem sicheren Übermittlungsweg einreichen. Als solch sicheren Übermittlungsweg bezeichnet § 130a Abs. 4 ZPO u.a. das in § 31a BRAO geregelte besondere elektronische Anwaltspostfach (kurz beA). Ein solches richtet die Bundesrechtsanwaltskammer für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein. Das Mitglied muss die für die Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorhalten und Zustellungen und den Zugang von Mitteilunge...

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