Rz. 72

Politische Parteien sind gem. § 3 PartG parteifähig, ebenso ihre Gebietsverbände der höchsten Stufe, also die Landesverbände (§ 3 S. 2 PartG). Andere Unterorganisationen wie Kreis- und Ortsverbände sind nicht aktiv parteifähig.[73] Sie können aber unter Umständen gem. § 50 Abs. 2 ZPO passiv parteifähig sein.[74] Gewerkschaften sind im Arbeitsgerichtsverfahren gem. § 10 ArbGG parteifähig. Für den Zivilprozess hat die Rechtsprechung die Parteifähigkeit mit Hinweis auf Art. 9 Abs. 3 GG anerkannt.[75] Die Unterorganisationen der Gewerkschaften sind nicht aktiv, aber gem. § 50 Abs. 2 ZPO passiv parteifähig. Sie sind jedoch aktiv parteifähig, soweit sie eine körperschaftliche Verfassung haben und eigenständig tätig sind.[76]

[73] BGH MDR 1972, 859; abl. MüKo-ZPO/Lindacher ZPO § 50 Rn 34.
[74] LG München I Rpfleger 2006, 483.
[75] BGHZ 90, 331 = NJW 1984, 2223; BGH NJW 1990, 905; NJW 2006, 3715.
[76] OLG Düsseldorf NJW 86, 1506; auch Heidel/Pauly/Amend/Krumscheid, § 55 Rn 96.

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