Rz. 72
Politische Parteien sind gem. § 3 PartG parteifähig, ebenso ihre Gebietsverbände der höchsten Stufe, also die Landesverbände (§ 3 S. 2 PartG). Andere Unterorganisationen wie Kreis- und Ortsverbände sind nicht aktiv parteifähig.[73] Sie können aber unter Umständen gem. § 50 Abs. 2 ZPO passiv parteifähig sein.[74] Gewerkschaften sind im Arbeitsgerichtsverfahren gem. § 10 ArbGG parteifähig. Für den Zivilprozess hat die Rechtsprechung die Parteifähigkeit mit Hinweis auf Art. 9 Abs. 3 GG anerkannt.[75] Die Unterorganisationen der Gewerkschaften sind nicht aktiv, aber gem. § 50 Abs. 2 ZPO passiv parteifähig. Sie sind jedoch aktiv parteifähig, soweit sie eine körperschaftliche Verfassung haben und eigenständig tätig sind.[76]
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