Rz. 68
Die OHG ist gem. § 124 Abs. 1 HGB und die KG gem. § 161 Abs. 2 i.V.m. § 124 Abs. 1 HGB parteifähig. Da aus einem Urteil gegen die Gesellschaft nicht gegen die Gesellschafter vollstreckt werden kann (vgl. § 129 Abs. 4 HGB), ist bei Passivprozessen zu erwägen, die Gesellschafter bzw. Kommanditisten persönlich mit in Anspruch zu nehmen, um gegebenenfalls mehrere Prozesse zu vermeiden. Die Gesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschafter werden im Prozess wie Gesamtschuldner behandelt. Die europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist gem. Art. 1 Hs. 2 EWIV-AG, Art. 1 Abs. 2 EWIV-VO parteifähig.
Rz. 69
Mit Urt. v. 29.1.2001[71] hat der BGH der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet hat, Rechtsfähigkeit – und damit Parteifähigkeit – zuerkannt. Auch hier ist bei Passivprozessen zu erwägen, die Gesellschafter mit in Anspruch zu nehmen.
Rz. 70
Tipp
Ist zweifelhaft, ob eine GbR im Rechtsverhältnis nach außen aufgetreten ist oder ob es sich um eine bloße Innengesellschaft handelt, sollten die Gesellschafter vorsorglich gemeinschaftlich verklagt werden. Soweit die Klage einer GbR vorliegt, kann zur Durchsetzung des Kostenfestsetzungsanspruches eine Drittwiderklage gegen die Gesellschafter in Erwägung gezogen werden.[72]
Wenn die Klage für eine GbR erhoben wird, bei der die Geschäftsführungsbefugnis abweichend von § 709 BGB geregelt ist, z.B. Einzelgeschäftsführung, sollte eine Kopie des Gesellschaftsvertrages oder der Gesellschafterbeschlüsse, aus dem/denen sich die Vertretungsbefugnis des einzelnen geschäftsführenden Gesellschafters ergibt, beigefügt werden.
Rz. 71
Hinweis
Bei Vertretung nur der GbR fällt keine Mehrvertretungsgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG an!
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