Rz. 88
Bei der gesetzlichen Prozessstandschaft erfolgt die Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung.
Rz. 89
Fälle der gesetzlichen Prozessstandschaft sind:
▪ | Prozessführung kraft Amtes: Z.B. Insolvenzverwalter (§ 80 InsO), vorläufiger Insolvenzverwalter (§ 22 Abs. 1 InsO), Zwangsverwalter (§ 152 ZVG), Testamentsvollstrecker (§§ 2197 ff. BGB) oder Nachlassverwalter (§§ 1981 ff. BGB). | ||||||||||||||
▪ | Prozessführung kraft prozessrechtlicher Ermächtigung: Gem. § 265 ZPO bleibt bei einer Veräußerung oder Abtretung der streitbefangenen Sache während eines Rechtsstreits der Veräußerer zur Prozessführung weiter berechtigt, wenn nicht der Erwerber in den Prozess eintritt. Dies gilt in gleicher Weise bei Verpfändung, Nießbrauchbestellung oder Pfändung und Überweisung eines streitbefangenen Gegenstandes nach Rechtshängigkeit.[88] | ||||||||||||||
▪ | Prozessführung kraft materiell-rechtlicher Ermächtigung – Fälle:
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