Rz. 225

Ist der Einzelrichter originär zuständig, so gibt § 348 Abs. 3 ZPO den Parteien die Möglichkeit, anzuregen, dass der Rechtsstreit der Kammer zur Entscheidung vorgelegt wird.[249]

 

Rz. 226

Dies setzt voraus, dass die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, oder aber, dass die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist.

 

Rz. 227

 

Hinweis

Verbleibt die Sache beim Einzelrichter, so beschneidet sich der Beklagte grundsätzlich seine weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten:

Wird gegen eine Entscheidung des Einzelrichters sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO eingelegt, so entscheidet das Beschwerdegericht nach § 568 ZPO grundsätzlich auch durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Dies hat zur Folge, dass dieser Einzelrichter beim Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO nicht zulassen kann, ohne die Sache zuvor auf den Senat übertragen zu haben, was regelmäßig unterlassen wird. Entscheidet nämlich der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt in der Folge die Rechtsbeschwerde zu, so ist zwar die Zulassung der Rechtsbeschwerde wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf die Rechtsbeschwerde wegen der fehlerhaften Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen und der Zurückweisung.[250]
Auch die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Hat der Beklagte darauf verzichtet, nach § 348 Abs. 3 ZPO zu beantragen, die Rechtssache vom Einzelrichter auf die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu übertragen, so wird es ihm schwer fallen, zur Begründung der Revision jetzt die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache darzulegen.
 

Rz. 228

Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen des Rechtsmittelwegs kann eine Entscheidung durch die Kammer auch aus anderen Gründen geboten sein.

 

Rz. 229

Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art können bei schwierigen Beweiswürdigungen, etwa im Rahmen der Behauptung eines fingierten Unfallereignisses, vorliegen.

 

Rz. 230

 

Tipp

Hat der Rechtsstreit für die Parteien eine hohe wirtschaftliche Bedeutung, so begründet sich hieraus nicht zwingend eine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art oder gar die grundsätzliche Bedeutung der Sache. Ungeachtet dessen zeigt die Praxis, dass eine Übertragung auf die Kammer erfolgt, wenn in diesen Fällen beide Parteien die entsprechende Übertragung beantragen. Auch zeigt sich in der Praxis, dass eine Übertragung einer originär dem Einzelrichter zustehenden Sache auf die Kammer dann sinnvoll sein kann, wenn es außerhalb der Sach- und Rechtslage liegende Motive der Parteien zu überwinden gilt, die einer gütlichen Einigung entgegenstehen. Letztlich gilt es für den Rechtsanwalt wie für das Gericht, diese Fragen mit der notwendigen Sensibilität für den Einzelfall zu beantworten.

 

Rz. 231

Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ist gegeben, wenn dem konkret zu entscheidenden Rechtsstreit eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

 

Rz. 232

Insbesondere kommt die Zulassung also in Betracht bei Musterprozessen oder Prozessen über die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, wie z.B. von Tarifen, Formularverträgen oder AGB. In Betracht kommen hier insbesondere:

Miet- oder Nachbarstreitigkeiten, wenn etwa in einer Vielzahl von Verfahren immer wieder ein bestimmter Umlegungsmaßstab bei den Nebenkosten angegriffen wird oder die Berechnungsweise für eine Überbauentschädigung umstritten ist.
Auch beim Angriff gegen eine ständig verwandte Allgemeine Geschäftsbedingung der örtlichen Bank kann eine Entscheidung des Berufungsgerichts herbeigeführt werden.
[249] S. Muster Rdn 335.
[250] Vgl. BGH NJW 2003, 1254 = MDR 2003, 588 = WM 2003, 701.

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