Rz. 151

Auch die sonstigen Leistungsanträge sind derart genau zu fassen, dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil möglich ist.[179] Bei Anträgen auf Vornahme einer Handlung muss lediglich der erstrebte Erfolg konkretisiert werden, da der Schuldner unter mehreren geeigneten und zumutbaren Mitteln das ihm Genehme auswählen darf.[180] So muss bei Klagen auf Herausgabe oder Räumung das Objekt, z.B. nach Adresse, Lage im Haus, eindeutig identifiziert werden.[181]

 

Rz. 152

Anträge auf Abgabe einer Willenserklärung müssen so präzise gefasst sein, dass die Fiktion des § 894 ZPO hieran anknüpfen kann.[182]

 

Rz. 153

Ebenfalls müssen Unterlassungsanträge genau bestimmt werden.[183] Unterlassungsanträge im Wettbewerbsrecht müssen sich daher möglichst genau an der konkreten Verletzungsform orientieren. Dies begründet – insbesondere im Wettbewerbsrecht – die Gefahr, dass ein konkret gefasster Unterlassungstitel durch ähnliche Handlungen umgangen wird. Daher lässt die Rechtsprechung des BGH in gewissem Rahmen Verallgemeinerungen bei der Formulierung des Antrages zu, wenn das Charakteristische der konkreten Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt.[184] Im Übrigen müssen die Anträge derart gefasst werden, dass das Vollstreckungsverfahren nicht durch Ungenauigkeiten belastet wird, und formelhafte Bezeichnungen vermieden werden.

[179] S. Muster Rdn 319–324.
[180] Vgl. BGH NJW 1978, 1584; 1996, 2725; 1983, 751; s. Muster Rdn 318.
[181] S. Muster Rdn 322.
[182] Vgl. BGH NJW 1985, 479.
[183] S. Muster Rdn 320.
[184] Vgl. BGHZ 5, 189 = NJW 1952, 665; BGH GRUR 1961, 288.

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