Rz. 209

Über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat das Gericht gem. § 708 ZPO ohne Antrag zu entscheiden. Soweit besondere Anträge, z.B. das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar zu erklären, gestellt werden sollen, sollten diese bereits in der Klageschrift aufgeführt werden. Die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür müssen glaubhaft gemacht werden.

 

Rz. 210

Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines Urteils ohne Sicherheitsleistung oder Vollstreckungsschutzanträge müssen gem. § 714 ZPO jedenfalls vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden.

 

Rz. 211

Der früher übliche Antrag auf Zulassung der Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft ist durch die Änderung des § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO in der Folge des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 obsolet geworden.

 

Rz. 212

Wird die Zulassung einer besonderen Art der Sicherheitsleistung gewünscht, die nicht im Katalog des § 108 ZPO aufgeführt ist, muss dies spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung beantragt werden, da die Entscheidung über die Art der Sicherheitsleistung unanfechtbar ist, wenn kein Parteiantrag gestellt ist.[243]

 

Rz. 213

 

Tipp

In Fällen, in denen die Beklagte eine Bank ist, sollte beantragt werden, dass eine eventuelle Sicherheitsleistung nicht durch Bürgschaft der Beklagten selber gestellt werden kann.

[243] Zöller/Herget, § 108 ZPO Rn 16; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, § 108 Rn 20.

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