Rz. 240

In Fällen, in denen eine außergerichtliche Streitschlichtung gem. § 15a EGZPO vorgeschrieben ist, macht deren Fehlen die Klage unzulässig.[253] Daher ist in diesen Fällen auf die Durchführung des Streitschlichtungsverfahrens hinzuweisen.

 

Rz. 241

Durch das Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung vom 15.12.1999[254] wurde § 15a EGZPO im Vorgriff auf die ZPO-Reform mit Wirkung ab dem 1.1.2000 eingeführt. Hierdurch wurde, um eine Entlastung der Justiz herbeizuführen, den Landesregierungen die Möglichkeit eingeräumt, die Anrufung der staatlichen Gerichte von der vorherigen Durchführung einer obligatorischen Streitschlichtung abhängig zu machen.

 

Rz. 242

Gem. § 15a Abs. 1 EGZPO kann die obligatorische Streitschlichtung vorhergesehen werden für:

vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 EUR nicht übersteigt,
Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 910, 911, 923 BGB und nach § 906 BGB sowie nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Art. 124 EGBGB, sofern es sich nicht um Einwirkung von einem gewerblichen Betrieb handelt,
Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse und Rundfunk begangen worden ist.
 

Rz. 243

Ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren ist nicht durchzuführen bei:

Klagen nach den §§ 323 und 324, 328 ZPO;
Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlichen Frist zu erheben sind;
Streitigkeiten in Familiensachen;
Wiederaufnahmeverfahren;
Ansprüchen, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden;
Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist;
Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem 8. Buch der ZPO.
Ebenfalls braucht ein außergerichtliches Streitverfahren nicht durchgeführt zu werden, wenn die Parteien nicht in demselben Land wohnen oder ihren Sitz oder Niederlassung dort haben.
 

Rz. 244

Die Bundesländer haben von der Ermächtigung des § 15a EGZPO in unterschiedlichem Maße Gebrauch gemacht. Schlichtungsgesetze haben folgende Länder erlassen:[255]

Baden Württemberg (außer Kraft seit 1.5.2013)
Bayern[256]
Brandenburg[257]
Hessen[258]
Nordrhein-Westfalen[259]
Rheinland-Pfalz[260]
Saarland (außer Kraft seit 31.12.2010)
Sachsen-Anhalt[261]
Schleswig-Holstein[262]
Niedersachsen[263]
 

Rz. 245

Soweit die Durchführung eines außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens erforderlich ist, ist der Anspruch zunächst vor einer nach dem jeweiligen Landesrecht eingerichteten oder anerkannten Gütestelle geltend zu machen. Hierfür kann eine Anspruchsbegründungsschrift nach dem Muster einer Klageschrift verwandt werden. Das Unterlassen einer vorgeschriebenen außergerichtlichen Streitschlichtung führt zur Unzulässigkeit der eingereichten Klage.[264]

 

Rz. 246

 

Tipp

In der Praxis kann das Erfordernis eines Schlichtungsverfahrens durch die Einleitung eines Mahnverfahrens umgangen werden.[265]

 

Rz. 247

Gebühren und Kosten:

Die Gebühren für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ergeben sich aus dem jeweiligen Landesgesetz.

Anwaltsgebühren: Der im obligatorischen Streitschlichtungsverfahren tätige Anwalt erhält eine 1,5-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2303 VV. Diese Geschäftsgebühr ist in einem eventuell nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Denn auch diese Gebühr entsteht für die außergerichtliche Tätigkeit,[266] wenn sie auch im Güte- und Schlichtungsverfahren anfällt.

Im Falle einer Einigung vor der Gütestelle entsteht eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV.

[253] BGHZ 161, 145 = NJW 2005, 437 = AnwBl 2005, 292.
[254] BGBl I 1999, 2004.
[255] Vgl. Schönfelder Ergänzungsband Ordnungsnummer 104–104h; vgl. auch Deckenbrock/Jordans, MDR 2006, 421.
[256] Bayerisches Schlichtungsgesetz (BaySchlG) vom 25.4.2000 (GVBl. S. 268, BayRS 300–1-5-J), das zuletzt durch § 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 8.4.2013 (GVBl. S. 174) geändert worden ist.
[257] Gesetz zur Einführung einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schlichtungsgesetz – BbgSchlG) vom 5.10.2000.
[258] Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung (HSchlG) vom 6.2.2001.
[259] Gesetz über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung und die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Nordrhein-Westfalen (Gütestellen- und Schlichtungsgesetz – GüSchlG NRW) vom 9.5.2000.
[260] Landesgesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz – LSchlG) vom 10.9.2008.
[261] Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.6.2001.
[262] Gesetz zur Ausführung von § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz – LSchliG) vom 11.12.2001.
[263] Niedersächsisch...

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