Rz. 147

In Fällen, in denen die Leistung entweder ganz oder teilweise von einer Gegenleistung des Gläubigers abhängt oder dem Gläubiger eventuell ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) zusteht, kann der Kläger eine Zug-um-Zug-Verurteilung beantragen.[177] In diesem Falle muss er die von ihm zu erbringende Leistung so genau beschreiben, dass auch diese für den Fall einer Vollstreckung genau bestimmbar ist.[178]

 

Rz. 148

Der Zug-um-Zug-Antrag ist in diesen Fällen deshalb erforderlich, da bei einem uneingeschränkten Antrag auf Verurteilung die Klage wegen der bestehenden Gegenrechte des Beklagten zum Teil mit einer für den Kläger nachteiligen Kostenfolge teilweise abzuweisen wäre.

 

Rz. 149

 

Tipp

In Fällen, in denen sich der Beklagte mit der Entgegennahme der Leistung im Verzug befindet, kann der Gläubiger den Antrag auf Zug-um-Zug-Verurteilung mit einem Antrag auf Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Leistung, wegen derer er das Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend machen kann, im Annahmeverzug befindet, verbinden, um so gem. §§ 756, 765 ZPO die Zwangsvollstreckung zu erleichtern.

Infolge einer entsprechenden Verurteilung wird der für die Vollstreckung erforderliche Nachweis, dass der Schuldner sich im Verzug der Annahme befinde, bereits durch das Urteil selbst erbracht.

 

Rz. 150

 

Hinweis

In Fällen, in denen die Leistung noch von einer Gegenleistung abhängig ist, ist eine Klage auf künftige Leistung gem. § 257 ZPO nicht zulässig!

[177] S. Muster Rdn 317.
[178] Vgl. BGH NJW 1993, 324.

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