Rz. 190

Als häufigster Nebenantrag bei Zahlungsklagen findet sich der Zinsantrag.

 

Rz. 191

Hier sind die vom Kläger geltend gemachten Zinsen entsprechend der jeweiligen Anspruchsgrundlage genau zu spezifizieren. Für die Bestimmung des Zinsantrages genügt allerdings die Angabe des geltend gemachten Zinssatzes und zur Definition des geltend gemachten Zinssatzes auch die Bezugnahme auf den Basiszinssatz.

 

Rz. 192

Der Antrag lautet dann: "Nebst Zinsen in Höhe von … Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem …."[227]

 

Rz. 193

Neben vertraglich vereinbarten Zinsen können Anspruchsgrundlage für Zinsansprüche sein §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB (Verzugszinsen) sowie § 291 BGB (Prozesszinsen).

 

Rz. 194

Gem. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB beträgt der Verzugszinssatz regelmäßig 5 Prozentpunkte p. a. über dem Basiszinssatz.

 

Rz. 195

Gem. § 288 Abs. 2 BGB beträgt der Zinssatz bei Rechtsgeschäften, bei denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, für Entgeltforderungen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. § 288 Abs. 2 BGB beruht auf der Umsetzung der EG Richtlinie 2000/35 EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.[228] Der Verbraucherbegriff bestimmt sich hierbei nach § 13 BGB.[229] Verbraucher ist hiernach jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrem gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Demgegenüber sind gem. § 14 BGB alle natürlichen und juristischen Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, Unternehmer. Vom Unternehmerbegriff umfasst werden auch Freiberufler und die öffentliche Hand.

 

Rz. 196

Haften ein Unternehmer und ein Verbraucher als Gesamtschuldner, so gelten für die Beteiligten unterschiedliche Zinssätze.[230]

 

Rz. 197

Entgeltforderungen sind alle Forderungen, die auf Zahlung eines Entgeltes für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind.[231]

 

Rz. 198

Gem. § 288 Abs. 3 BGB ist die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen. Ein solcher weitergehender Schaden kann im Verlust von Anlagezinsen oder Aufwendungen für Kreditzinsen liegen. Für die Geltendmachung eines höheren als des gesetzlichen Zinssatzes trägt der Kläger die Beweislast. Macht der Kläger Kreditkosten geltend, genügt zunächst die allgemeine Behauptung, er habe einen mit x % verzinslichen Bankkredit in Anspruch genommen, den er bei fristgerechter Begleichung zurückgeführt hätte. Erst bei Bestreiten ist eine konkrete Darlegung erforderlich.[232]

 

Rz. 199

 

Tipp

Auch wenn eine Bankbescheinigung nicht sofort vorgelegt werden muss, empfiehlt sich die Vorlage bereits mit der Klageschrift, da dies in der Regel dazu führt, dass dieser Punkt gar nicht mehr bestritten wird, so dass eine Aktualisierung der Bankbescheinigung bis zur letzten mündlichen Verhandlung unterbleiben kann. Dies wird jedoch von den Gerichten regelmäßig verlangt, wenn der weitergehende Schaden bestritten wird.

 

Rz. 200

Unabhängig vom Bestehen eines Verzuges hat gem. § 291 BGB der Schuldner eine Geldschuld bereits ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Wird die Schuld nach Rechtshängigkeit fällig, so ist sie ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zu verzinsen. Die Höhe der Prozesszinsen entspricht der des Verzugszinses. Der Kläger kann sich bei Entgeltforderungen daher einen Zinsanspruch sichern, ohne dass er zuvor die Frist des § 286 Abs. 3 BGB verstreichen lassen muss. Darüber hinaus kann der Kläger in den Fällen, in denen der geltend zu machende Anspruch vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes entstanden ist, unter Verweis auf § 291 BGB n.F. neben dem nach der alten Rechtslage geschuldeten (niedrigeren) Verzugszins ab Rechtshängigkeit den höheren Zinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB n.F. fordern.[233]

[227] S. Muster Rdn 312 ff. Die in der Praxis noch anzutreffende Formulierung "5 % Zinsen über dem Basiszinssatz" ist dahin auszulegen, dass der Antragsteller in Anlehnung an § 288 Abs. 1 S. 2 BGB eine Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt.
[228] Vgl. ABl.EG L 2000 v. 8.8.2000, 35.
[229] Vgl. Dauner-Lieb/u.a.-AnwK-SchuldR/Schulte-Nölke, § 288 Rn 8.
[230] Vgl. Palandt/Grüneberg, § 288 Rn 9.
[231] Vgl. Palandt/Grüneberg, § 286 Rn 27.
[232] Vgl. BGH DB 1977, 582.
[233] Vgl. Dauner-Lieb/u.a.-AnwK-SchuldR/Schulte-Nölke, § 291 Rn 5.

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