Rz. 78

Die vorstehende Fallgruppe spielt in besonderem Maße auch für die Information darüber, ob der Betroffene seinerseits verpflichtet ist, Informationen an den Verantwortlichen bereitzustellen oder nicht (Art. 13 Abs. 2 lit e) 4. Alt. DSGVO) sowie die zu beschreibenden Folgen einer Nichtbereitstellung (Art. 13 Absatz 2 lit. e) 5. Alt. DSGVO) eine bedeutende Rolle.

 

Rz. 79

Der Verantwortliche hat den Betroffenen über eine bestehende Verpflichtung zur Bereitstellung personenbezogener Daten an ihn zu informieren. Sie kann sich unmittelbar aus einer vertraglichen Verpflichtung zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person oder einer gesetzlichen Verpflichtung, der auch der Betroffene unterliegt, ergeben, nicht jedoch aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung, die allein den Verantwortlichen adressiert. Im letzteren Fall besteht gerade keine Verpflichtung des Betroffenen zur Bereitstellung von Daten. Diese wäre als "freiwillig" anzusehen. Freiwillig sind grundsätzlich auch sämtliche vorvertraglichen Auskunfts- und Mitteilungspflichten, wie sie in Rdn 7 f. beschrieben sind. Auch über die "Freiwilligkeit" ist entweder positiv ("die Bereitstellung durch die betroffene Person ist freiwillig") oder – und näher am Wortlaut der Norm orientiert – negativ ("eine Verpflichtung zur Bereitstellung personenbezogener Daten durch die betroffene Person besteht nicht") zu informieren

 

Rz. 80

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung personenbezogener Daten durch den Betroffenen kann sich im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ergeben.[79] Vertragliche Verpflichtungen können zwischen den Parteien – in den Grenzen des vertragsrechtlich Zulässigen – und unter Beachtung der sonstigen Datenschutzgrundsätze vereinbart sein.

 

Rz. 81

Unabhängig davon, ob eine gesetzliche, vertragliche oder vom Verantwortlichen mit Blick auf einen Vertragsabschluss für erforderlich gehaltene (freiwillige) Verpflichtung zur Bereitstellung personenbezogener Daten durch den Betroffenen besteht, sind dem Betroffenen Informationen hinsichtlich der Konsequenzen der Nichtbereitstellung der angeforderten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen.[80] Diese können in der Gefahr der Verhängung von Ordnungsgeldern und sonstigen Sanktionen, einem eingeschränktem Leistungsumfang innerhalb eines Vertragsverhältnisses oder auch in einem gänzlichen Absehen vom Vertragsschluss liegen.

[79] Beispielsweise im Rahmen der Feststellung des "wirtschaftlich berechtigten".
[80] Soweit Bäcker, in Kühling/Buchner (Hrsg.), DS-GVO, 2017, Art. 12 Rn 50, ausführt, "die Hinweispflicht des Verantwortlichen entfalle [bei nicht-öffentlichen Stellen], soweit die betroffene Person keinen Zweifel daran haben kann, dass ihre Mitwirkung freiwillig ist", findet dies – jedenfalls in Art. 13 Absatz 2 lit e) DSGVO selbst keinen Ausdruck.

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