Rz. 67

Der Betroffene ist darüber zu informieren, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich erforderlich ist (Art. 13 Abs. 2 lit. e) 1. Alt. DSGVO). Fraglich ist bereits, welche Bereitstellung durch wen und gegenüber wem gemeint ist. Die "gesetzliche Verpflichtung" zur Bereitstellung könnte sich auf das Verhältnis zwischen Verantwortlichem und Betroffenem beziehen; möglich wäre aber auch, dass das Verhältnis zwischen Verantwortlichem und Dritten angesprochen wird. Die Auslegungsschwierigkeit resultiert aus der unklaren Formulierung der Norm, insbesondere aus dem Teilsatz "ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen". Diesem käme kein eigenständiger Regelungscharakter zu, sofern sich eine Informationspflicht im Verhältnis zwischen Betroffenem und Verantwortlichen bereits aus dem ersten Teilsatz der Informationspflicht ergäbe.[62] Jedenfalls der Wortlaut der Norm und ihre grammatikalische Gestaltung sprechen dafür, dass mit Art. 13 Abs. 2 lit. e) 1. Alt. DSGVO die gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen des Verantwortlichen zur "Bereitstellung" der Information an Dritte angesprochen wird.[63]

 

Rz. 68

Unter Berücksichtigung des vorgenannten Regelungsverständnisses des Art. 13 Abs. 2 lit. e) 1. Alt. DSGVO ist über die Bereitstellungsverpflichtungen des Verantwortlichen gegenüber Dritten zu informieren. Wie Paal[64] zutreffend hervorhebt, "verlangt ("ob")" die Norm, stets eine Mitteilung zu diesem Themenkomplex, "selbst wenn sich diese Mitteilung weitestgehend in negativen Aussagen erschöpfen mag". Die Verpflichtung erstreckt sich nach der hier vertretenen Auffassung nur auf solche Bereitstellungspflichten, die der konkreten Verarbeitung "anhaften", so dass zukünftige Bereitstellungspflichten nur dann Erwähnung finden müssen, wenn diese bereits bei Erhebung als Zweck der Datenverarbeitung durch den Betroffenen festgelegt wurden oder eine Weiterverarbeitung in Form der Bereitstellung erfolgt, die im Rahmen der Erhebung nicht bekannt war (vgl. Art. 13 Abs. 3 DSGVO).

 

Rz. 69

Der Umfang der Bereitstellungspflicht[65] ist durch den Verantwortlichen nicht zu beschreiben. Es reicht vielmehr aus, wenn die Rechtsgrundlage der gesetzlichen Bereitstellungspflicht genau, d.h. unter Angabe der Norm, angegeben wird.

 

Rz. 70

Gesetzliche Bereitstellungspflichten des Verantwortlichen können sich aus nachfolgenden Zusammenhängen ergeben:

Verpflichtungen des Verantwortlichen[66] im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, z.B. aus Art. 33 der EU-Richtlinie 2015/849 (Vierte Geldwäscherichtlinie)[67] oder aus Art. 4 bis 9 der Geldtransfer-VO.[68]

Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Arztes gegenüber Leistungsträgern des SGB und sonstigen Dritten:

Der Arzt ist nach §§ 201, 203 SGB VII gesetzlich zur Auskunftserteilung gegenüber den Trägern der Unfallversicherung, den Berufsgenossenschaften verpflichtet. Diese Verpflichtung geht dahin, dass der an einer Unfallheilbehandlung beteiligte Arzt Patientendaten an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen übermitteln muss, die für seine Entscheidung, eine Unfallheilbehandlung durchzuführen, maßgeblich waren. In diesem Zusammenhang kann sich auch eine Verpflichtung zur Weitergabe von Daten über die Behandlung und den Zustand des Versicherten ergeben.
Haben die Krankenkassen nach § 275 Abs. 1–3 SGB V eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung durch den Medizinischen Dienst veranlasst, sind die Leistungserbringer, verpflichtet, Sozialdaten auf Anforderung des Medizinischen Dienstes unmittelbar an diesen zu übermitteln, soweit dies für die gutachterliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist (§ 276 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. SGB V; § 62 BMV-Ä/PK; § 19 BMV-Ä/EK).
Nach § 301 SGB V sind die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser oder ihre Krankenhausträger verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung umfangreiche Angaben über den Patienten im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln.
Nach § 100 SGB X ist der Arzt verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich und es gesetzlich zugelassen ist.[69]
Meldepflichten nach § 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG).
Anzeigepflichten nach den Bestimmungen des österreichischen Epidemiegesetzes[70] (bspw. in § 2 und § 5), des österreichischen Tuberkulosegesetzes[71] oder auch des österreichischen AIDS-Gesetzes[72] (§ 2).
[62] Es wird "von gesetzlicher Verpflichtung zur Bereitstellung" gesprochen, was im Verhältnis Betroffener – Verantwortlicher, inhaltlich dasselbe aussagen würde, wie die Formulierung, dass die betroffene Person verpflichtet ist, Daten bereitzustellen.
[63] A.A. Bäcker, in: Kühling/Buchner (Hrsg.), DS-GVO, 2017, Art. 13 Rn 42 ff., der hier woh...

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