Rz. 46

Wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten (auch) auf Grundlage der Verfolgung berechtigter Interessen des Verantwortlichen und/oder eines Dritten i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO[51] erfolgt, sind nähre Informationen über die verfolgten berechtigten Interessen erforderlich (Art. 13 Abs. 1 lit. d) DSGVO).

 

Rz. 47

Art. 13 Abs. 1 lit d) DSGVO fordert nicht – wie ursprünglich im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses angedacht – die Darlegung des Abwägungsvorganges mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten des Betroffenen. Nähere Angaben dazu, welche Gesichtspunkte im Einzelnen eingeflossen sind oder einfließen werden, sind nicht erforderlich. Die Darstellung hat sich auf eine schlichte Aufzählung (möglicher) berechtigter Interessen zu beschränken; eine Information darüber, warum der Betroffene ein Interesse für "berechtigt" erachtet, ist nicht erforderlich. Erforderlich ist aber die genaue Angabe der Interessen als solche: Eine Angabe wie, "unsere berechtigten Interessen bestehen in Zusammenhang mit der Forderung gegen Sie.",[52] reicht nach hiesiger Auffassung nicht aus, da der Betroffene in diesem Fall gehalten wäre, die "berechtigten Interessen" des Verantwortlichen oder des Dritten selbst zu ermitteln, was mit der geforderten "Mitteilung" des oder der berechtigten Interessen nicht vereinbar ist.

[51] Hierzu ausführlich oben § 4 Rdn 166 ff.
[52] So im Best-Practice-Guide des Bundesverbandes Deutscher Inkassounternehmen (BDIU), abrufbar unter: http://inkasso.de/sites/default/files/downloads/DS-GVO-Leitfaden.pdf.

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