Rz. 15

Bei Wegeunfällen i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII tritt keine Haftungsbeschränkung ein, da der Versicherte diese Schäden als "normaler" Teilnehmer am Straßenverkehr verursacht und sich gerade keine besonderen Risiken des Arbeitsplatzes realisieren. Der Sozialversicherungsträger bleibt auch in diesen Fällen weiterhin zur Leistung verpflichtet. Daneben besteht auch die u.U. weiter gehende Haftung des Schädigers und ggf. einer Kfz-Haftpflichtversicherung.

Geschieht der Unfall jedoch auf dem sog. Betriebsweg, greift die Haftungsbeschränkung wieder ein. Entscheidend für diese Abgrenzung ist, ob sich ein besonders betriebliches Risiko (das auch der Arbeitgeber beherrschen kann) verwirklicht hat.[32] Zu dem Betriebsweg gehören typischerweise Fahrten von einer Niederlassung zu der anderen bzw. zu einer Außenstelle der Arbeit (wie etwa eine Baustelle). Zu dem Betriebsweg zählt auch der sog. Werksverkehr. In diesen Fällen lässt der Unternehmer seine Angestellte durch einen Fahrdienst mit einem Betriebsfahrzeug ("Sammeltransport") zur Betriebsstätte bringen.[33]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge