Rz. 1
Auch wenn ein haftungs- und anspruchsbegründendes Fehlverhalten vorliegt, das die Voraussetzungen einer der vorangegangenen Anspruchsgrundlagen erfüllt, heißt dies nicht in jedem Fall, dass der Geschädigte den Schädiger uneingeschränkt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Regelungen der §§ 104 ff. SGB VII. Sie beschäftigen sich mit dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und der darin geregelten Haftungsprivilegien. Hierbei handelt es sich um die gesetzlichen Folgeregelungen, die bis zum 1.1.1997 in der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt wurden. Ein Teil der zur RVO ergangenen Rechtsprechung kann deshalb weiterhin zur Falllösung herangezogen werden. Die Regeln zum Haftungsprivileg müssen immer dann beachtet werden, wenn es aus Anlass eines Verkehrsunfalls oder sonstigen Schadensfalls zu einem Personenschaden gekommen ist. Erfüllt ein solcher Unfall die tatbestandlichen Voraussetzungen eines privilegierten Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, ist der Geschädigte darauf beschränkt, wegen der erlittenen Personenschäden ausschließlich Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber dem hierfür zuständigen Träger geltend zu machen. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind in der Regel die Berufsgenossenschaften. Liegt ein privilegierter Unfall in der gesetzlichen Unfallversicherung vor, sind Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem Schädiger komplett ausgeschlossen. Werden trotz Eingreifens des Haftungsprivilegs Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem unmittelbaren und privilegierten Schädiger geltend gemacht, ist eine Klage von vornherein materiell unbegründet und komplett abzuweisen. Die Kenntnis der für ein Haftungsprivileg infrage kommenden Tatbestände ist deshalb für die erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz zum Ausgleich von Personenschäden unverzichtbar. Dennoch wird die Relevanz dessen in der Praxis häufig übersehen. Hierbei sind die nachfolgenden Konstellationen zu unterscheiden:
▪ | Der Unfall geschieht im Rahmen einer abhängigen Arbeit. Hier kann eine Haftungsfreistellung zugunsten des Unternehmers, von im Betrieb tätigen Personen oder gar zugunsten der versicherten Mitarbeiter anderer Unternehmen bei einer gemeinsamen Betriebsstätte eingreifen. Beispiele:
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▪ | Zudem ist auch im privaten Bereich eine derartige Haftungsfreistellung (insbesondere bei sog. Wie-Beschäftigten) denkbar. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, aber im Rahmen eines (weit gefassten) gemeinsamen "Unternehmens" Privatleute mit einer Tätigkeit betraut werden, die mit einer angestellten Tätigkeit vergleichbar ist. Beispiele:
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▪ | Die Haftungsfreistellung kann auch Fälle der sog. unechten Unfallversicherung erfassen, zu denen insbesondere Unfälle in Kindertageseinrichtungen, Schulen und Hochschulen gehören (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII). Beispiele:
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Rz. 2
Für die Betreuung von Verkehrsunfällen ist insbesondere die erste, häufig aber auch die zweite Konstellation von besonderer Bedeutung und soll somit Gegenstand der weiteren Erörterungen sein.[8] Danach ist nach einem sog. Arbeitsunfall die Haftung des Unternehmers und jeder anderen im Betrieb tätigen Person gegenüber dem geschädig...
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