Rz. 1

Auch wenn ein haftungs- und anspruchsbegründendes Fehlverhalten vorliegt, das die Voraussetzungen einer der vorangegangenen Anspruchsgrundlagen erfüllt, heißt dies nicht in jedem Fall, dass der Geschädigte den Schädiger uneingeschränkt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Regelungen der §§ 104 ff. SGB VII. Sie beschäftigen sich mit dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und der darin geregelten Haftungsprivilegien. Hierbei handelt es sich um die gesetzlichen Folgeregelungen, die bis zum 1.1.1997 in der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt wurden. Ein Teil der zur RVO ergangenen Rechtsprechung kann deshalb weiterhin zur Falllösung herangezogen werden. Die Regeln zum Haftungsprivileg müssen immer dann beachtet werden, wenn es aus Anlass eines Verkehrsunfalls oder sonstigen Schadensfalls zu einem Personenschaden gekommen ist. Erfüllt ein solcher Unfall die tatbestandlichen Voraussetzungen eines privilegierten Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, ist der Geschädigte darauf beschränkt, wegen der erlittenen Personenschäden ausschließlich Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber dem hierfür zuständigen Träger geltend zu machen. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind in der Regel die Berufsgenossenschaften. Liegt ein privilegierter Unfall in der gesetzlichen Unfallversicherung vor, sind Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem Schädiger komplett ausgeschlossen. Werden trotz Eingreifens des Haftungsprivilegs Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem unmittelbaren und privilegierten Schädiger geltend gemacht, ist eine Klage von vornherein materiell unbegründet und komplett abzuweisen. Die Kenntnis der für ein Haftungsprivileg infrage kommenden Tatbestände ist deshalb für die erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz zum Ausgleich von Personenschäden unverzichtbar. Dennoch wird die Relevanz dessen in der Praxis häufig übersehen. Hierbei sind die nachfolgenden Konstellationen zu unterscheiden:

Der Unfall geschieht im Rahmen einer abhängigen Arbeit. Hier kann eine Haftungsfreistellung zugunsten des Unternehmers, von im Betrieb tätigen Personen oder gar zugunsten der versicherten Mitarbeiter anderer Unternehmen bei einer gemeinsamen Betriebsstätte eingreifen. Beispiele:

Ein Arbeitnehmer verunfallt während einer Dienstfahrt mit einem Dienstwagen, der von seinem Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß gewartet wurde und wegen der unterlassenen Wartung verunglückte. Ansprüche gegen den Arbeitgeber sind ausgeschlossen.
Ein Arbeitnehmer erleidet während einer Dienstfahrt als Beifahrer einen Personenschaden, der von seinem Kollegen als Fahrer verursacht und verschuldet wurde. Ansprüche gegen den Fahrer, Halter und den zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherer sind ausgeschlossen.[1]
Auf einem Parkplatz, der ausschließlich von Betriebsangehörigen eines Unternehmens benutzt werden darf, kommt es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen zweier Betriebsangehöriger.[2] Ansprüche gegen den Unfallgegner sind ausgeschlossen.

Zudem ist auch im privaten Bereich eine derartige Haftungsfreistellung (insbesondere bei sog. Wie-Beschäftigten) denkbar. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, aber im Rahmen eines (weit gefassten) gemeinsamen "Unternehmens" Privatleute mit einer Tätigkeit betraut werden, die mit einer angestellten Tätigkeit vergleichbar ist. Beispiele:

Ein nicht als Arbeitnehmer zu qualifizierender Praktikant erleidet einen Unfallschaden.[3] Ansprüche des Praktikanten gegen den Arbeitgeber und die Mitarbeiter sind ausgeschlossen.
Im Rahmen einer Pannenhilfe erleidet der Helfende einen Personenschaden.[4] Ansprüche gegen den Unfallverursacher sind ausgeschlossen.
Während der Reparatur eines Kfz erleidet der Werkunternehmer durch das Fehlverhalten des Auftraggebers (Betätigen des Anlassers) einen Personenschaden.[5] Ansprüche gegen den Schadenverursacher sind ausgeschlossen.

Die Haftungsfreistellung kann auch Fälle der sog. unechten Unfallversicherung erfassen, zu denen insbesondere Unfälle in Kindertageseinrichtungen, Schulen und Hochschulen gehören (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII). Beispiele:

Ein Kind erleidet einen Personenschaden als Mitfahrer in einem verunglückten Schulbus.[6] Ansprüche gegen den Schadenverursacher und gegen die Schule sind ausgeschlossen.
Aufgrund einer Rangelei im Bereich einer Bushaltestelle gerät ein Schüler unter den herannahenden Bus.[7] Ansprüche gegen den die Rangelei verursachenden Schüler und gegen den Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des Busses sind ausgeschlossen.
 

Rz. 2

Für die Betreuung von Verkehrsunfällen ist insbesondere die erste, häufig aber auch die zweite Konstellation von besonderer Bedeutung und soll somit Gegenstand der weiteren Erörterungen sein.[8] Danach ist nach einem sog. Arbeitsunfall die Haftung des Unternehmers und jeder anderen im Betrieb tätigen Person gegenüber dem geschädig...

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