Rz. 178

Nach § 48 FamGKG, beläuft sich der Wert in Haushaltssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auf 2.000 EUR, folglich gem. § 41 FamGKG auf die Hälfte dieses Wertes.

Gerichtskostenvorschüsse fallen gem. § 28 FamGKG Anlage 1 KV Nr. 1420 in Höhe von 1,5 Gebühren an. Wegen der Selbstständigkeit des einstweiligen Anordnungsverfahrens fallen Rechtsanwaltsgebühren gem. 3100 VV RVG, 3104 VV RVG, im Falle vergleichsweiser Regelung gem. Nr. 1000, 1003 VV RVG, § 13 RVG an.

Der Beschluss des Familiengerichts über die einstweilige Anordnung ist nicht anfechtbar, da in § 57 Nr. 1–5 FamFG Haushaltssachen – anders als in Ehewohnungssachen – nicht erwähnt werden.

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