Rz. 138
Das Familiengericht ist gemäß § 151 Nr. 2 FamFG auch zuständig für sämtliche das Umgangsrecht betreffende Verfahren, folglich für alle Verfahren der §§ 1684, 1685 BGB also Rechte und Pflichten der Eltern zum Umgang mit dem Kind, Recht des Kindes auf Umgang mit den Eltern, aber auch das Umgangsrecht der Großeltern und Geschwister sowie den Umgang mit Dritten (§ 1685 Abs. 2 BGB). Hierzu gehören wohl auch Fragen zum Umgangsbestimmungsrecht nach § 1632 Abs. 2 und 3 BGB.
Die örtliche Zuständigkeit des anzurufenden Gerichts erfolgt aus § 152 FamFG.[135] Das Gericht hat, von Ausnahmefällen abgesehen,[136] vor Erlass einer einstweiligen Anordnung die Eltern, das Kind und das Jugendamt zu hören. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht.
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