Rz. 185
Zuständigkeit: Familiengericht; örtliche Zuständigkeit: § 211 FamFG
Rubrum: Beteiligte
Antrag:
▪ | Verbote: (…) beantragen wir,
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||||||||||||||
▪ | Gebote:
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Rz. 186
Hinweis
Auf die erlassene einstweilige Anordnung teilt das Gericht gem. § 216a FamFG jedoch die Abänderung oder Aufhebung der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen Stellen, welche von der Durchführung der Anordnung betroffen sind, unverzüglich mit. Die Beteiligten des Verfahrens selbst sollen über diese Mitteilung unterrichtet werden. Entsprechende Regelungen zum Näherungsverbot etc. hat das Gericht bei Anordnungen nach § 1, 2 GewSchG Polizeibehörde aber auch anderen öffentlichen Stellen wie z.B. Jugendamt, Schulen, Kindergärten mitzuteilen.
Dies soll nur dann anders sein, wenn schutzwürdige Interessen eines Beteiligten hinsichtlich des Ausschlusses einer solchen Übermittlung bestehen.
Rz. 187
Für den Fall etwa dauerhafter Schuldunfähigkeit des Täters können Schutzmaßnahmen nach § 1 Abs. 1 GewSchG nicht ergehen, Abs. 3, wohl aber nach §§ 823, 1004 BGB.[187]
Lassen sich die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 GewSchG nicht feststellen, kann die Wohnungszuweisung auf § 1361b BGB gestützt werden.[188]
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