Rz. 129

Für den Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes ist im Verfahren in Kindschaftssachen anders als in Familienstreitsachen von Bedeutung, dass das Gericht von Amtswegen einstweilige Anordnung gem. § 49 ff. FamFG treffen kann und – wie im Gesetz erwähnt – bei Kindeswohlgefährdung gem. § 157 Abs. 3 FamFG von Amts wegen überprüfen muss, inwieweit mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung einer solchen Gefährdung des Kindes begegnet werden kann.[115]

Wegen des Vorrang- und Beschleunigungsgebots des § 155 FamFG hat das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Familienrecht allerdings an Bedeutung verloren.[116]

 

Rz. 130

Des Weiteren kann das Gericht – wiederum von Amts wegen – dann, wenn in einer mündlichen Verhandlung zur Regelung des Aufenthalts des Kindes, zum Umgangsrecht oder zur Herausgabe des Kindes keine Einigung erzielt werden konnte, mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung erörtern. Hierzu ist das Gericht gem. den §§ 49, 51 Abs. 1 FamFG befugt, wonach die einstweilige Anordnung auch von Amts wegen – ohne Antrag – erlassen werden kann.

Dies ist allerdings für die reinen Antragsverfahren etwa auf Übertragung der elterlichen Sorge nach Getrenntleben (§ 1671 Abs. 1 BGB) und auch für die Verfahren nach § 1632 BGB anders, da hier auch der Erlass der einstweiligen Anordnung einen Antrag voraussetzt. Vor Erlass der einstweiligen Anordnung soll allerdings das Gericht das betroffene Kind persönlich anhören.[117]

[116] Vgl. auch unten Rdn 135.
[117] BT-Drucks 16/9733, S. 293.

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