A. "Eignung" als Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis

 

Rz. 1

Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis ist, dass bei dem Fahrerlaubnisbewerber "Eignung" sowie die "Befähigung" zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben ist. Der Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr muss für die Führung des Kraftfahrzeuges dauernd geeignet und befähigt sein.[1] Die Befähigung wird in der Fahrprüfung nachgewiesen und damit bei jedem Bewerber unmittelbar geprüft.

Mit der Befähigung ist die Kenntnis von Verkehrsregeln gemeint; der ausreichend sichere Umgang mit dem Kraftfahrzeug wird ebenfalls erwartet. Anders verhält es sich mit der Fahreignung, die überwiegend vorausgesetzt wird. Sollten allerdings Zweifel aufkommen, wird sie vertieft nachgeprüft.

Koehl stellt fest:

Zitat

Die deutsche Rechtsordnung nimmt damit grundsätzlich das Risiko in Kauf, dass ein Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber nicht fahrgeeignet ist und vertraut für diesen Fall darauf, dass sich die fehlende Fahreignung alsbald manifestiert und ihr dann mit fahrerlaubnisrechtlichen Mitteln effektiv begegnet werden kann.[2]

 

Rz. 2

Das Vorliegen von "Eignung" oder aber nicht bestehende "Ungeeignetheit" sowie die "Befähigung" zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt für alle Fälle, in denen es um

die Erteilung, Wiedererteilung oder den Bestand der Fahrerlaubnis
Maßnahmen zur Einschränkung der Fahrerlaubnis
die Erteilung von Auflagen

geht.

 

Rz. 3

Diese Voraussetzungen werden nachstehend erörtert, während die Begutachtung für die Fahreignung (BfF – früher MPU) in § 8 (siehe § 8 Rdn 1 ff.) behandelt ist.

[1] Koehl, Fehlende Fahreignung – Zweifel an der Fahreignung, SVR 2012, 6 ff.
[2] Koehl, Fehlende Fahreignung – Zweifel an der Fahreignung, SVR 2012, 7.

B. Die "Eignung"

I. Der Begriff "Eignung"

 

Rz. 4

Der Begriff "Eignung" ist in § 2 Abs. 4 S. 1 StVG geregelt. Diese Vorschrift lautet:

Zitat

Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.

 

Rz. 5

In der Literatur wird kritisiert, dass es nach wie vor trotz der gesetzlichen Neuregelungen an einer Präzisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs fehlt.[3]Himmelreich/Janker[4] deuten die gesetzliche Regelung als Definition des Begriffs "Eignung". Oft kommt man aber mit einer negativen Definition weiter: Ungeeignet ist, wer körperlich, geistig oder charakterlich nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug ohne Gefährdung anderer zu führen.[5]

Der Begriff der Fahreignung in § 69 Abs. 1 StVG wird regelmäßig dem des § 2 Abs. 1 S. 1 gleichgesetzt, obgleich § 1 Abs. 2 StVG den Begriff des Kraftfahrzeugs ausdrücklich nur "für dieses Gesetz" beschränkt.[6]

 

Rz. 6

In § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG wird die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gesehen. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG ist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis positiv die Eignung erforderlich. Nach bisherigem Recht wurde lediglich verlangt, dass "nicht Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er (der Bewerber, Erg. d. Verf.) zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist". Diese frühere Eignungsvermutung gilt nun nicht mehr.

In § 2 Abs. 4 StVG wird für geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen derjenige gehalten, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.

Das Fahrerlaubnisrecht unterscheidet dabei zwischen der körperlichen und geistigen und der sog. "charakterlichen Eignung". Während sich die körperlich/geistige Eignung mit Krankheiten oder Mängeln (wie z.B. Sehhilfen, Bewegungseinschränkungen) beschäftigt, liegen der Überprüfung der charakterlichen Eignung insbesondere Verstöße gegen verkehrsrechtliche bzw. strafrechtliche Bestimmungen zugrunde, die Zweifel an der (Kraft-)Fahreignung begründen können:

 

Rz. 7

Soweit der Bewerber aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, wird die Fahrerlaubnis allerdings ggf. mit Beschränkungen oder unter Auflagen erteilt – bedingte Eignung.

 

Rz. 8

In § 2 Abs. 7 StVG schließlich wird der Fahrerlaubnisbehörde aufgegeben, grundsätzlich zu ermitteln, ob der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Die Behörde erfährt mit § 2 Abs. 8 StVG schließlich, welche bestimmten Maßnahmen beim Auftreten von Eignungszweifeln ergriffen werden können.[7]

Weitere Auslegungshilfen lassen sich schließlich in den §§ 1114 FeV bzw. deren Anlagen 4, 5, 6, 14 und 15 sowie in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrteignung[8] finden. Letztere sind im Rahmen der Beratung des Mandanten, sollten Beeinträchtigungen vorliegen, unerlässlich.

Der allgemeine Teil der Leitlinien enthält grundsätzliche Beurteilungshinweise sowie die Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit und die Möglichkeiten der Kompensation von Mängeln.

Im speziellen Teil werden körperliche und geistige Krankheiten und Mängel aufgeführt, die Auswirku...

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