Rz. 57

Maßgebende Regelung zur Beurteilung der Eignung in Bezug auf Betäubungsmittel sowie anderer psychoaktiv wirkender Stoffe und Arzneimittel ist § 14 FeV. Die weiter konkretisierende Regelung befindet sich in Anlage 4 der FeV (unter Nr. 9). Ebenso ist zu verweisen auf die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung.

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