Rz. 23

Für die Regelung zum Sehvermögen ist maßgebend § 12 Abs. 1 FeV i.V.m. der Anlage 6 der FeV und den hierin genannten Anforderungen, und zwar differenziert für die allgemeine Fahrerlaubnis sowie speziell für die Fahrerlaubnis für Lkw und Bus sowie zur Personenbeförderung.[40]

[40] Vgl. Bode/Winkler, § 3 Rn 9.

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