Rz. 66

Gem. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV sind harte Drogen im Wesentlichen alle Betäubungsmittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, mit Ausnahme von Cannabis. Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen liegt vor bei nachgewiesener Einnahme dieser Stoffe, wobei ein einmaliger Konsum ausreichend ist. Nach der Rechtsprechung ist Ungeeignetheit gegeben schon nach einmaligem Konsum harter Drogen, etwa Amphetamin.[89]

Anzusprechen ist auch die Problematik der Einnahme "ungewöhnlicher Drogen", etwa Khat.[90]

 

Rz. 67

In die Kategorie der harten Drogen fallen ebenfalls psychoaktiv wirkende Stoffe: Unter einer psychotropen Substanz versteht man einen die Psyche des Menschen beeinflussenden Stoff. Man spricht auch von einer psychoaktiven Substanz oder einem Psychotropikum: Neben den bekannten biogenen Drogen wie Psilocybin (Pilze), Mescalin, LSA (Holzrose), Bilsenkraut, Engelstrompete, Stechapfel, Tollkirsche, Fliegenpilz, Aga-Aga-Kröte werden immer häufiger Designerdrogen (Legal Highs) konsumiert.[91] Diese fallen nicht notwendig unter das Betäubungsmittelgesetz, womit eine Sanktion nur dann nach Anlage 4 Nr. 9.4 möglich ist, wenn beim Konsum dieser Stoffe eine "missbräuchliche Einnahme" vorliegt.

Die "missbräuchliche Einnahme" ist in der Anlage 4 Nr. 9.4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als "regelmäßiger übermäßiger Gebrauch" definiert. Der mehr als einmalige Konsum reicht bereits für die mangelnde Eignung aus, da ansonsten eine spezielle Erläuterung unter Nr. 9.4 der Anlage 4 nicht erforderlich gewesen wäre. Folgerichtig ist die Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 FV zu entziehen bzw. eine Fahrberechtigung nach § 3 zu untersagen. Damit fallen alle sogenannten Legal Highs, die nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen (z.B. synthetische Cannabinoide), automatisch unter den Begriff der psychoaktiv wirkenden Stoffe nach der Fahrerlaubnis-Verordnung und somit unter die Regelungen des Abs. 1 Nr. 3.

Die Zuordnung einer Überprüfungsmaßnahme bei Besitz von Legal Highs ist noch nicht abschließend geklärt: Während Abs. 1 S. 2 die Anordnung eines ärztliches Gutachtens alleine schon beim Besitz von Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz ermöglicht, müssen in Abs. 1 S. 1 bei psychoaktiv wirkenden Stoffen Tatsachen auf eine missbräuchliche Einnahme hinweisen. Die Behörde kann zur Aufklärung ein fachärztliches Gutachten bzw. eine MPU anordnen bzw. den Entzug der Fahrerlaubnis vornehmen.

In den Fällen der Nr. 2 und 3 ist es unerheblich, ob hier ein Fahrzeug unter dem Einfluss dieser Stoffe geführt wurde, da in diesen Fällen keine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 3 und 4 StVG vorliegt. Es muss also nicht die strafrechtliche Entscheidung vorliegen, um die Behörde handlungsfähig zu machen, da stets eine Aufklärungsmaßnahme durch ein ärztliches Gutachten erforderlich ist.

[89] OVG Hamburg zfs 2008, 239; vgl. auch VGH Baden-Württemberg Blutalkohol 45/2008, 210 und Saarländisches Verwaltungsgericht Blutalkohol 45/2008, 215; vgl. auch VG Mannheim DAR 2008, 277; vgl. auch Buschbell/Geiger, MAH Straßenverkehrsrecht, § 6 Rn 40 m.w.N. der Rspr.
[90] Vgl. hierzu Buschbell/Geiger, MAH Straßenverkehrsrecht, § 6 Rn 42 sowie Geiger, DAR 2004, 690.
[91] Kalus, Legal Highs – verwaltungsrechtlicher Umgang mit den neuen Drogen, VD 2010, 155.

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