Rz. 89

Die §§ 2127 FamFG KG regeln die Kostenhaftung, wobei zwischen der Kostenschuldnerhaftung für Antragsverfahren und bei Vergleichen (§ 21 FamGKG) sowie der Kostenhaftung nach § 24 FamGKG zu unterscheiden ist.

1. Kostenschuldner für Antragsverfahren und bei Vergleichen (§ 21 FamGKG)

 

Rz. 90

Nach § 21 FamGKG ist Kostenschuldner im Antragsverfahren der Antragsteller. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich aus § 21 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1–4 FamGKG für:

Gewaltschutzverfahren in 1. Instanz
Verfahren auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang nach dem internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz
einen minderjährigen Antragsteller
den Verfahrensbeistand.

Gem. § 21 Abs. 2 FamGKG haftet für die Gerichtskosten bei Vergleichen jeder, der am Abschluss des Vergleichs beteiligt ist.

2. Mehrere Kostenschuldner (§ 26 FamGKG)

 

Rz. 91

Mehrere Kostenschuldner haften nach § 26 Abs. 1 FamGKG als Gesamtschuldner, wobei Abs. 2 und 3 FamGKG das Verhältnis mehrerer Kostenschuldner zueinander regelt.

Problematisch ist die Frage nach der Haftung mehrerer Kostenschuldner für den Fall, dass dem Kostenschuldner Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist (§ 26 Abs. 3 FamGKG). Eine generelle Auslegung von §§ 26 Abs. 3 S. 1 GKG, dass auch bei nachträglicher Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe für den Erstschuldner eine Inanspruchnahme des Zweitschuldners ausscheidet, soll nicht geboten sein.[77] Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.5.2012.[78][79]

[77] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.1.2016 – 5 WF 176/15, BeckRS 2016, 04930.
[78] BVerfG, Beschl. v. 23.5.2012 – BvR 2096/09, NJW 2013, 2882.
[79] OLG Celle, Beschl. v. 17.6.2015 – 2 W 145/15, NJW 2015, 3670.

3. Kostenschuldner bei Vergleich mit Kostenübernahme

 

Rz. 92

Wird ein Vergleich mit Kostenübernahme geschlossen, dürfte der Vergleich im Hinblick auf die Haftung für die Gerichtskosten für die bedürftige Partei keine Auswirkung haben, denn nach § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG bzw. § 76 Abs. 1 FamFG die bedürftige Partei von den Gerichtskosten gegenüber der Staatskasse aufgrund der VKH-Bewilligung befreit ist. Denn auch wenn die bedürftige Partei damit Kostenübernahme-Schuldnerin i.S.d. § 24 Nr. 2 FamGKG wird, hat dies wegen der vorzitierten Vorschriften keine Auswirkungen auf ihre Gerichtskosten-Freiheit. Die Sorge, dass die Partei, der Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, zulasten der Staatskasse eine zu schlechte Kostenquote akzeptiert, wurde von der überwiegenden Meinung als unbegründet angesehen.[80] Die Anwaltschaft begegnete dieser Problematik, indem sie für ihre Mandantschaft, der Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, davon Abstand nahm, eine Kostenregelung im Vergleich zu treffen, und überließ nach Einigung in der Hauptsache die Kostenentscheidung dem Gericht analog § 91a ZPO. Allerdings mit dem Nachteil, dass eine Gerichtskostenreduzierung nicht eintreten konnte. Durch das 2. KostRMoG wurde § 26 FamGKG zum 1.8.2013 um Abs. 4 ergänzt.

Allerdings muss der Anwalt nunmehr bei Abschluss des Vergleichs sicherstellen, dass das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich feststellt, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht, da er sich ansonsten schadensersatzpflichtig macht, für den Fall, dass seine Mandantschaft auf Kostenerstattung in Anspruch genommen wird.[81]

Die Kostenhaftung eines Verfahrensbeteiligten als Entscheidungsschuldner gem. § 24 Nr. 1 FamGKG wird nicht dadurch beseitigt, dass die Kosten nachfolgend in einem Vergleich von einem anderen übernommen werden.[82]

[80] Jungbauer, FamRMandat-Abrechnung in Familiensachen, § 2 Rn 47 m.w.N.
[81] OLG Bamberg, Beschl. v. 19.8.2014 – 2 UF 77/14, FamRZ 2015, 525.
[82] OLG Hamm, Beschl. v. 11.4.2014 – 6 WF 366/13, BeckRS 2014,14060; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.1.2014 – 13 WF 13/14, FamRZ 2014, 1798.

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