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Ein Gespräch, bei dem es nicht um die Erzielung einer Einigung geht, sondern um die Durchführbarkeit, also um die Schaffung der Voraussetzungen für die Einigung soll nicht unter die Bestimmung fallen.[29] Diese Meinung ist zweifelhaft: Auch das Gespräch, das der Geldbeschaffung dient, um die Vereinbarung zu ermöglichen, dient letztlich der Vermeidung/Erledigung.

Zu den richterlichen Telefongesprächen mit beiden Seiten: Die Terminsgebühr entsteht.[30] Gespräche mit nur einem Verfahrensbevollmächtigten reichen dagegen nicht.[31]

Das Gesetz spricht von Besprechungen zur "Vermeidung" und von Besprechungen zur "Erledigung" und "Einigung". Nur wenn diese inhaltlichen Vorgaben erfüllt sind, fällt die Terminsgebühr an. Ist ein Verfahren bereits bei Gericht, kann es nur noch "erledigt" werden; ist es noch nicht bei Gericht, kann es nur "vermieden" werden.[32] Es ist für das Entstehen der Terminsgebühr nicht erforderlich, dass die Bemühungen zum Erfolg führen. Wenn nur über Ruhen des Verfahrens gesprochen wird, fällt noch keine Terminsgebühr an,[33] auch dann nicht, wenn das Gespräch nur über weiteres prozessuales Vorgehen geführt wird.[34]

[29] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV Vorb. 3 Rn 184 ff.; Madert, AGS 2005, 279, 280 für den Fall eines Gesprächs des Anwalts mit der Bank des Mandanten, das geführt wird, um Geld für die Einigungssumme zu beschaffen – keine Besprechung zur Erledigung des Rechtsstreits.
[30] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV Vorb. 3 Rn 194; vgl. auch AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, VV Vorb. 3 Rn 147.
[31] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV Vorb. 3 Rn 195; a.A. LG Freiburg AGS 2007, 296 m. abl. Anm. N. Schneider.
[32] BT-Drucks 830/03, 260; wie hier Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV Vorb. 3 Rn 165; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, VV Vorb. 3 Rn 150; Riedel/Sußbauer/Keller, VV Vorb. 3 Rn 48; Mayer/Kroiß/Mayer, VV Vorb. 3 Rn 42 f. und VV 3104 Rn 7; wie hier auch AG Zeven AGS 2005, 254 m. zust. Anm. Madert und N. Schneider; Rehberg/Feller, RVG, Terminsgebühr des Teils 3–3.2.
[33] KG, AGS 2012, 173.

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