Rz. 50

Der BGH hat eine grundlegende Entscheidung vor einigen Jahren getroffen (zur Entscheidung für die VKH-Fälle vgl. § 14 Rdn 96 ff.).[52]

Der BGH hält die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Anwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S.d. § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Halbsatz ZPO (anwendbar über § 113 Abs. 1 FamFG). Einen solchen Regelfall nimmt er nur dann nicht an, wenn schon zur Zeit der Beauftragung des Anwalts feststeht, dass eine eingehende Besprechung nicht notwendig ist oder wenn der Gegner keine Einwendungen erhoben hat, sondern nur nicht leistungsfähig ist und der Streit in tatsächlicher Hinsicht überschaubar ist. Erstattungsfähig sind die Reisekosten des Bevollmächtigten, soweit sie nicht wesentlich (mehr als 10 %) höher sind als die ersparten Kosten eines Unterbevollmächtigten. übersteigen die Reisekosten diese ersparten Aufwendungen für einen Unterbevollmächtigten wesentlich und war das dem Prozessbevollmächtigten vor Antritt der Terminsreise erkennbar, sind die Mehrkosten nicht erstattungsfähig.[53]

[52] BGH NJW 2003, 898 = AnwBl 2003, 309 = JurBüro 2003, 202; vgl. hierzu Enders, JurBüro 2004, 627; 2005, 1; 2005, 62.
[53] OLG München RVG-Report 2005, 155.

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