Rz. 6

Endet das Mandat vorzeitig (durch Erfüllung, Einigung, Mandatskündigung) wird die Gebühr in den meisten Fällen, aber nicht immer, ermäßigt. Die Gebührenermäßigung greift nur ein, wenn sie vom Gesetz ausdrücklich angeordnet ist. Es ist dann jeweils angegeben, bis zu welcher Einzelhandlung von einer vorzeitigen Erledigung gesprochen wird. Der wichtigste Fall ist Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG. Eine vergleichbare Regelung findet sich für das Mahnverfahren in Nr. 3306 VV RVG und für das Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren in Nr. 3337 VV RVG. Für Einzeltätigkeiten wie die Tätigkeit als Verkehrsanwalt und als Unterbevollmächtigter gilt Nr. 3405 VV RVG. Vorzeitiges Ende im Rechtsmittelverfahren wird in Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG für Berufung/Beschwerde (Vorb. 3.2.1 Nr. 2b VV RVG) und Revision/Rechtsbeschwerde (Nr. 3207, Vorb. 3.2.1 Nr. 2b VV RVG), in Nrn. 3503, 3505, 3507 und 3509 VV RVG für weitere Beschwerdeverfahren angesprochen.

 

Rz. 7

In Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG ist wie auch in den entsprechenden Bestimmungen für die Rechtsmittelverfahren und in Nr. 3337 VV RVG zusätzlich zu den Tatbestandsmerkmalen, die schon immer vorhanden sein mussten, noch der Ausdruck "Sachvortrag" enthalten. Diese Formulierung ist aufgenommen worden, weil in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Sachanträge nicht vorgeschrieben sind. Deshalb sollte der Sachvortrag genügen. In den genannten Bestimmungen ist aber keine Bezugnahme auf das FG-Verfahren formuliert worden, so dass der "Sachvortrag" auch im Zivilprozessverfahren genügt, um die volle Verfahrensgebühr auszulösen.

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