Rz. 49

Es fallen entweder Abwesenheitsgelder und Reisekosten des Anwalts an, der am Wohnsitzort ist, oder es fallen Kosten für den zweiten Anwalt an. Außerhalb der Verfahrenskostenhilfe stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der kostenerstattungspflichtige Gegner diese Kosten erstatten muss. Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe stellt sich die Frage etwas anders, nämlich ob und unter welchen Voraussetzungen die Staatskasse für Abwesenheitsgeld/Reisekosten des auswärtigen Anwalts oder für Kosten eines zweiten Anwalts aufkommen muss.

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