Rz. 67

Wenn das Gericht die VA-Formulare übersandt hat und der Anwalt sich zur Sache äußert (z.B. durch Rückgabe der ausgefüllten Formulare), löst dies die volle Verfahrensgebühr aus. Vielfach werden die Formulare bereits zusammen mit dem Scheidungsantrag eingereicht. Das ist Sachvortrag zum Versorgungsausgleich, noch bevor das Gericht das Verfahren eingeleitet hat. Damit wird die volle Gebühr ausgelöst. "Sachvortrag" muss nicht in einem anhängigen Verfahren sein, sondern kann schon gebracht werden, bevor das Verfahren anhängig ist – vorausgesetzt, es ist sinnvoll. Im Scheidungsverfahren kann man das bejahen.[69] Legen die Parteien eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich vor, hat das Gericht gem. §§ 6 Abs. 2, 7 und 8 (insbesondere § 8 Abs. 1) VersAusglG eine Inhalts- und Ausübungskontrolle vorzunehmen. Im Rahmen dieses Prüfungsverfahrens fallen die normalen Gebühren an, also die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG und die Terminsgebühr gem. Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG.

[69] Ebenso Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3101 Rn 40 ff., 42; vgl. auch Madert/Müller-Rabe/Müller-Rabe, C Rn 8 ff.

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