Rz. 196

Zweck der Vorschrift ist es, die Dispositionsfreiheit des Vertragspartners zu wahren, indem bei langfristigen Vertragsbeziehungen innerhalb überschaubarer Zeiträume eine Überprüfung durch diesen stattfinden kann.[423] Hierfür erhält § 309 Nr. 9 BGB dem Vertragspartner ein Mindestmaß an Kontrolle über die Leistungen des Verwenders im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses und schützt ihn vor einer Überrumpelung durch den Verwender.[424] Gleichzeitig wird durch die Fristen dem Interesse des Verwenders Rechnung getragen, eine gewisse Kontinuität und Planungssicherheit bei der Abwicklung von Dauerschuldverhältnissen zu erlangen.

 

Rz. 197

Zum Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 BGB gehören nach dessen Wortlaut überwiegend Verträge, die eine Sach- oder Dienstleistung des Verwenders vorsehen. Verträge über entsprechende Leistungen des Vertragspartners beurteilen sich dagegen nach § 307 BGB.[425] Nicht erfasst werden Verträge, die nur auf eine vorübergehende Gebrauchsüberlassung gerichtet sind wie etwa Miet-, Leasing- oder Leihverträge sowie ­Gebrauchsüberlassungsverträge.[426] Auch Verträge über Energieversorgungsleistung (Strom, Fernwärme, Gas) fallen nach § 310 Abs. 2 BGB nicht in den Anwendungsbereich des Klauselverbots, soweit sie nicht zum Nachteil des Vertragspartners von der entsprechenden Verordnung abweichen.[427]

 

Rz. 198

Generell werden von § 309 Nr. 9 BGB nur solche Verträge erfasst, bei denen Leistungen über einen längeren Zeitraum erbracht werden sollen.[428] Erfasst werden alle Verträge, die eine regelmäßige Leistung vorsehen, etwa Zeitungsabonnements, Handy-Download-Pakete oder Getränkelieferverträge.[429] Allerdings lässt sich der hinter der Regelung des § 309 Nr. 9 BGB stehende Zweck nicht ohne Weiteres über § 307 BGB auf Verträge übertragen, die nicht unter § 309 Nr. 9 BGB fallen. Anderenfalls wären langfristige Miet- oder Leasingverträge nach § 309 Nr. 9 lit. a BGB kaum noch zu begründen.[430]

 

Rz. 199

Ebenfalls von § 309 Nr. 9 BGB erfasst werden Dienst- oder Werkleistungen, die über einen längeren Zeitraum regelmäßig erbracht werden.[431] Dabei ist eine Identität der einzelnen Teilleistungen nicht erforderlich, aber auch nicht schädlich.[432] Als Dienst- und Werkverträge fallen folgende Verträge in den Anwendungsbereich des Klauselverbots:[433]

Service-, Wartungs- und Instandsetzungsverträge,[434]
Unterrichts- und Ausbildungsverträge,[435]
Beratungsverträge,
Partnervermittlungsverträge,
Dienstleistungsverträge mit wiederkehrender Leistungspflicht,
Geschäftsbesorgungsverträge,
Betreuungsverträge.[436]
 

Rz. 200

Gemischte Vertragstypen sind danach einzuordnen, auf welchem Vertragstyp ihr Schwerpunkt liegt. Solche gemischten Vertragstypen liegen bspw. vor bei:[437]

Mietkaufverträgen,[438]
Finanzierungs-Leasingverträgen,
Automatenaufstellverträgen,[439]
Fitness-Studio-Verträgen,[440]
Franchiseverträgen (Anwendbarkeit des § 309 Nr. 9 BGB umstritten).[441]
 

Rz. 201

Entgegen der früheren Regelung in § 23 Abs. 1 Nr. 12 AGBG, der noch den gesamten Bereich des Arbeitsrechts von der Anwendung des § 11 Nr. 12 AGBG ausschloss,[442] sind von der Regelung des § 309 Nr. 9 BGB nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB auch Arbeitsverträge erfasst (siehe § 6 Rdn 68 ff.). Dagegen erstreckt sich der Anwendungsbereich der Norm nach § 310 Abs. 4 S. 1 BGB nicht auf Dauerschuldverhältnisse auf den Gebieten des Erbrechts, des Familienrechts und des Gesellschaftsrechts sowie auf den Bereich des kollektiven Arbeitsrechts, mithin nicht auf Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen (siehe im Einzelnen § 6 Rdn 71 ff.).

 

Rz. 202

Vom Anwendungsbereich der Klauselverbote nach § 309 Nr. 9 BGB ausgenommen hat der Gesetzgeber zudem Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen und Versicherungsverträge.[443] Dagegen wurde die ursprünglich in § 309 Nr. 9 BGB vorgesehene Bereichsausnahme für Wahrnehmungsverträge zwischen Verwertungsgesellschaften und Urheberrechtsinhabern mit Wirkung zum 1.6.2016 aufgehoben, da dem Berechtigten inzwischen nach § 12 des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) durch die Verwertungsgesellschaft die Möglichkeit eingeräumt werden muss, das Vertragsverhältnis über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten jederzeit ohne Begründung mit einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten zu beenden.

 

Rz. 203

Nach § 309 Nr. 9 lit. a BGB ist eine Vertragsbedingung unwirksam, die im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses eine den Vertragspartner länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages vorsieht. Damit soll erreicht werden, dass der Vertragspartner sich nicht schon bei der ersten Laufzeit des Vertrages für einen so langen Zeitraum bindet, dass er in absehbarer Zeit über den Bestand des Vertragsverhältnisses und damit die Leistungsbeziehung zum Verwender nicht erneut entscheiden kann. Nicht maßgeblich ist, ob der Vertrag eine bestimmte Laufzeit vorsieht oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden ist.[444] Unter Erstlaufzeit ist die...

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