Rz. 430

Nach der Rechtsprechung des BGH muss dem Vertragspartner durch die AGB auch die Möglichkeit eröffnet werden, dem Verwender geringere Nutzungskosten und Aufwendungen nachzuweisen.[987] Dies bedeutet, dass Vertragsbedingungen, die dem Vertragspartner einen entsprechenden Nachweis nicht eröffnen, unwirksam sind. Gelingt dem Vertragspartner der Nachweis, gilt statt der im Vertrag vorgesehenen Nutzungskosten und Aufwendungen der geminderte Wert.[988]

 

Rz. 431

Kaufmännischer Geschäftsverkehr: Auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr kommt der Regelung des § 308 Nr. 7 BGB bei der Beurteilung der Unangemessenheit im Rahmen des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB Indizfunktion zu.[989] Allerdings ist auch bei der Beurteilung der Unangemessenheit der Abwicklungsvergütung zu berücksichtigen, dass es im Handelsverkehr auf eine schnelle Geschäftsabwicklung ankommt, womit höhere Aufwendungen und Nutzungen verbunden sein können. Zudem ist dem Verwender zuzubilligen, durch die Vergütungsansprüche einen gewissen Bindungszwang auf den kaufmännischen Vertragspartner auszuüben.

[987] BGH NJW 1985, 632 ff.; BGH NJW 1997, 259, 260; NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 153.
[988] NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 153; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, § 308 Nr. 7 Rn 34.
[989] BGH ZIP 2005, 492; MüKo/Wurmnest, § 308 Nr. 7 Rn 17; Palandt/Grüneberg, § 308 Rn 45; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, § 308 Nr. 7 Rn 80.

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