Rz. 284

Durch diese Ausnahme ermöglicht es der Gesetzgeber dem Verwender, seine Leistung zumindest bis zum Ablaufen der Widerrufsfrist (§§ 355 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) zugunsten des Vertragspartners zu verzögern. Anderenfalls müsste der Verwender seine Leistung erbringen, obwohl das Vertragsverhältnis aufgrund der Widerrufsmöglichkeit noch vorläufigen Charakter hat. Insoweit ist es grundsätzlich auch nicht maßgeblich, ob das Widerrufsrecht mangels Belehrung zeitlich hinausgeschoben ist, da § 308 Nr. 1 Hs. 2 BGB keine entsprechende Beschränkung aufweist.[633] Bei einem bewussten Verhalten des Verwenders bzgl. der Widerrufsbelehrung kommt die Berufung auf eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB in Betracht, wenn sich der Verwender auf die Anknüpfung der Befristung an das Auslaufen der Widerrufsfrist beruft, obwohl er selbst durch sein Verhalten den fehlenden Fristbeginn verursacht hat.[634]

 

Rz. 285

Keine Auswirkung hat § 308 Nr. 1 Hs. 2 BGB, wenn das Widerrufsrecht erst mit der Erbringung der Leistung beginnt, da diese Verknüpfung von Leistung und Widerrufsrecht eine verzögerte Leistungserbringung durch AGB ausschließt.

 

Rz. 286

Auch bei Fernabsatzverträgen ist zu berücksichtigen, dass die Widerrufsfrist auch bei ordnungsgemäßer Belehrung durch den Verwender erst mit der Leistungserbringung zu laufen beginnt (§§ 312 lit. d Abs. 2 BGB, 356 Abs. 2 BGB), weshalb ein Leistungsvorbehalt des Verwenders bis zum Ablauf der Widerrufsfrist die Leistungserbringung vollständig ausschließen könnte.[635] Dagegen beginnt die Widerrufsfrist bei Fernunterrichtsverträgen nach § 4 S. 2 FernUSG, § 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB mit dem Vertragschluss.[636]

[633] Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, § 308 Nr. 1 Rn 30.
[634] NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 22; Palandt/Grüneberg, § 308 Rn 9; teilweise einschränkend: Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, § 308 Nr. 1 Rn 30.
[635] Palandt/Grüneberg, § 308 Rn 9; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, § 308 Nr. 1 Rn 30.
[636] A.A. Palandt/Grüneberg, § 308 Rn 9.

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