Rz. 427

Erstattungsfähig sind nur solche Aufwendungen des Verwenders, die kausal durch den Vertragschluss verursacht worden sind.[976] Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen können deshalb die angemessenen Vertragskosten, Transport- und Montagekosten, Versicherungsprämien, Finanzierungs- und Inkassokosten und nicht anrechenbare Steuern gerechnet werden.[977] Hinzukommen können weitere Kostenfaktoren, die sich aus der jeweiligen Vertragsart herleiten, wie z.B. Maklerprovisionen oder Vorhalte- und Lagerungskosten.

 

Rz. 428

Eine Vertragsbedingung, die von einer Bearbeitungsgebühr ausgeht, wird allgemein so verstanden, dass mit ihr sämtliche Aufwendungen einschließlich eines möglichen Gewinnanteils bereits abgedeckt sind.[978] Deshalb sollte eine derartige Vertragsbedingung immer auch vorsehen, dass dem Verwender der Nachweis höherer Aufwendungen vorbehalten bleibt.[979]

 

Rz. 429

Übliche Gestaltungen des Aufwendungsersatzes sind:

Fertighaus: Bearbeitungsgebühren bis zu 5 % des Gesamtkaufpreises sind wirksam, selbst wenn mit dem Bau noch nicht begonnen wurde; allerdings müssen auch erlangte Vorteile ausgeglichen werden.[980]
Darlehensvertrag: Bearbeitungsgebühr von 3 % bei unterbliebener Annahme der Darlehenssumme durch den Darlehensnehmer ist unwirksam.[981]
Schadensersatzpauschale: Grundsätzlich sind 2–3 %, in Einzelfällen bis zu 5 % wirksam.[982]
Partnerschaftsvermittlung: Bearbeitungsgebühren von 57 % bzw. 30 % des Aufnahmebetrags bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft sind unwirksam.[983]
Handelsvertretervertrag: Bearbeitungsgebühren, denen keine oder keine ausreichende Gegenleistung gegenüber steht ("Eintrittsgelder") sind unwirksam.[984]
Mietvertrag: Aufwandpauschale von einer Monatsmiete ist wirksam.[985]
Wartungs- bzw. Servicevertrag: Je nach Dauer des Vertrags sind bis zu drei Monatsentgelte bei vorzeitiger Beendigung angemessen.[986]
[976] OLG Hamm NJW-RR 1987, 311, 314; NK-BGB/Reiff, § 508 Rn 7; NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 165; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, § 308 Nr. 7 Rn 37.
[977] BGH NJW 1983, 1491, 1492; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, § 308 Nr. 7 Rn 37; NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 163.
[978] BGH NJW 1983, 1491, 1492; NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 164.
[979] BGH NJW 1983, 1491, 1492; NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 164.
[980] BGH NJW 1983, 1491, 1492; Palandt/Grüneberg, § 308 Rn 43; NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 165.
[981] OLG Hamburg NJW 1983, 1503; Palandt/Grüneberg, § 308 Rn 43; NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 165.
[982] BGH NJW 1985, 1831, 1832; NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 165.
[983] BGH NJW 1991, 2763, 2764; OLG Nürnberg NJW-RR 1997, 1556; NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 165; abweichend: Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, § 308 Nr. 7 Rn 38.
[984] BGH NJW 1982, 181; OLG Koblenz NJW 1987, 74; NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 165.
[985] OLG Hamburg NJW-RR 1990, 909, 910; Palandt/Grüneberg, § 308 Rn 43; NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 165.
[986] OLG Celle BB 1984, 808, 809; Palandt/Grüneberg, § 308 Rn 43; NK-BGB/Kollmann, § 308 Rn 165.

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