Rz. 427
Erstattungsfähig sind nur solche Aufwendungen des Verwenders, die kausal durch den Vertragschluss verursacht worden sind.[976] Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen können deshalb die angemessenen Vertragskosten, Transport- und Montagekosten, Versicherungsprämien, Finanzierungs- und Inkassokosten und nicht anrechenbare Steuern gerechnet werden.[977] Hinzukommen können weitere Kostenfaktoren, die sich aus der jeweiligen Vertragsart herleiten, wie z.B. Maklerprovisionen oder Vorhalte- und Lagerungskosten.
Rz. 428
Eine Vertragsbedingung, die von einer Bearbeitungsgebühr ausgeht, wird allgemein so verstanden, dass mit ihr sämtliche Aufwendungen einschließlich eines möglichen Gewinnanteils bereits abgedeckt sind.[978] Deshalb sollte eine derartige Vertragsbedingung immer auch vorsehen, dass dem Verwender der Nachweis höherer Aufwendungen vorbehalten bleibt.[979]
Rz. 429
Übliche Gestaltungen des Aufwendungsersatzes sind:
▪ | Fertighaus: Bearbeitungsgebühren bis zu 5 % des Gesamtkaufpreises sind wirksam, selbst wenn mit dem Bau noch nicht begonnen wurde; allerdings müssen auch erlangte Vorteile ausgeglichen werden.[980] |
▪ | Darlehensvertrag: Bearbeitungsgebühr von 3 % bei unterbliebener Annahme der Darlehenssumme durch den Darlehensnehmer ist unwirksam.[981] |
▪ | Schadensersatzpauschale: Grundsätzlich sind 2–3 %, in Einzelfällen bis zu 5 % wirksam.[982] |
▪ | Partnerschaftsvermittlung: Bearbeitungsgebühren von 57 % bzw. 30 % des Aufnahmebetrags bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft sind unwirksam.[983] |
▪ | Handelsvertretervertrag: Bearbeitungsgebühren, denen keine oder keine ausreichende Gegenleistung gegenüber steht ("Eintrittsgelder") sind unwirksam.[984] |
▪ | Mietvertrag: Aufwandpauschale von einer Monatsmiete ist wirksam.[985] |
▪ | Wartungs- bzw. Servicevertrag: Je nach Dauer des Vertrags sind bis zu drei Monatsentgelte bei vorzeitiger Beendigung angemessen.[986] |
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