Rz. 18
Nach § 309 Nr. 1 BGB sind Bestimmungen unwirksam, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsehen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragschluss geliefert oder erbracht werden sollen. Damit soll das Vertrauen des Vertragspartners in das bei Vertragsabschluss vereinbarte Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung geschützt werden. Eine Erhöhung des Entgelts liegt dabei grundsätzlich schon immer dann vor, wenn der Umfang der vereinbarten Gegenleistung quantitativ zunimmt. Als Entgelt sind sowohl die vertraglich vereinbarte Hauptleistung, als auch sämtliche Nebenleistungen zu verstehen. Von § 309 Nr. 1 BGB erfasst werden demnach auch Änderungsvorbehalte, die auf Kostensteigerungen in der Sphäre des Verwenders abstellen, wie z.B. höhere Beschaffungskosten oder Lohnerhöhungen. Auch eine Erhöhung von Steuern oder Abgaben kann der Verwender nach § 309 Nr. 1 BGB nicht auf den Vertragspartner abwälzen, da diese zum vereinbarten Entgelt gehören. Nicht zur Gegenleistung gehören dagegen Aufwendungen, wenn diese als nicht mit der vertraglichen Gegenleistung abgedeckt angesehen werden können. Hierfür ist aber regelmäßig erforderlich, dass der Vertragspartner auf zusätzlich anfallende Aufwendungen des Verwenders hingewiesen wird und diese sowie ihr voraussichtlicher Umfang im Einzelnen benannt werden.
Rz. 19
Das in § 309 Nr. 1 BGB enthaltene Verbot von Erhöhungsklauseln ist eine Ausprägung des Grundsatzes pacta sunt servanda. Die Regelung will verhindern, dass der Verwender sich durch eine Vertragsbedingung in die Lage versetzt, einseitig nach dem Abschluss des Vertrages die Gegenleistung des Vertragspartners zu dessen Nachteil zu verändern, soweit er seine vertraglich geschuldete Leistung zeitnah zu dem Vertragschluss erbringt.
Rz. 20
Denn könnte der Verwender einseitig die Gegenleistung des Vertragspartners anpassen, so könnte er das unternehmerische Risiko der Preiskalkulation und der Preisstabilität ohne Weiteres auf den Vertragspartner verlagern, während dieser keinen Einfluss mehr auf die inhaltliche Gestaltung des Vertrages hätte. Dadurch wäre das Äquivalenzinteresse, auf dem die ursprüngliche Vereinbarung beruht, nachhaltig beeinträchtigt, weshalb einseitige Preiserhöhungen grundsätzlich der formularmäßigen Gestaltung entzogen werden. Auch wettbewerbsrechtlich wäre eine entsprechende Klausel nach § 3 UWG unlauter, da sie den Verwender in die Lage versetzen würde, zunächst sämtliche seiner Konkurrenten zu unterbieten, um dann letztlich doch den tatsächlichen Preis vom Vertragspartner verlangen zu können.
Rz. 21
§ 309 Nr. 1 BGB findet grundsätzlich auf sämtliche synallagmatische Verträge Anwendung, die auf die Erbringung einer entgeltlichen Gegenleistung gerichtet sind. Von dem Anwendungsbereich ausgenommen werden Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden, da bei diesen Vertragsverhältnissen aufgrund ihrer bei Vertragschluss absehbaren Dauer eine Veränderung der vom Vertragspartner zu erbringenden Gegenleistung von vornherein angelegt ist und sich der Vertragspartner auf diese Veränderung einstellen kann.
Rz. 22
Als Dauerschuldverhältnisse, auf die § 309 Nr. 1 BGB nur eingeschränkt Anwendung findet, sind anerkannt: Mietverträge, Leasingverträge, Lizenzverträge, Nutzungsüberlassungsverträge, Vertragshändler- und Handelsvertreterverträge, Wartungs- und Instandhaltungsverträge, Versicherungsverträge sowie Sukzessivlieferungs-, Rahmenbezugs- und Versorgungsverträge.
Rz. 23
Bei solchen Dauerschuldverhältnissen sind Preisanpassungsklauseln dann wirksam, wenn sie den Anforderungen der §§ 309 Nr. 1, 307 BGB entsprechen. Dies gilt bei übermäßigen Kostensteigerungen allerdings nur, wenn sie für den Vertragspartner eine Lösungsmöglichkeit in der Form eines Kündigungsrechtes vorsehen. Ein generelles Lösungsrecht ist allerdings nicht erforderlich, sondern nur in den Fällen angemessen, in denen ein Festhalten des Vertragspartners an der vertraglichen Vereinbarung sachlich unangemessen wäre. Sind die Kostensteigerungen im Vorfeld der formularmäßigen Vereinbarung nicht quantifizierbar, besteht auch die Möglichkeit, eine Bindung der Kostensteigerung an den Lebenshaltungsindex zu vereinbaren.
Rz. 24
Neben einer entgeltlichen Gegenleistung setzt § 309 Nr. 1 BGB voraus, dass die Leistung des Verwenders innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Vertragschluss erbracht wird. Diese zeitliche Eingrenzung des Anwendungsbereichs liegt darin begründet, dass die Wahrscheinlichkeit der vom Verwender nicht zu verantwortenden Preiserhöhungen steigt, je weiter Vertragschluss und Leistungserbringung auseinander liegen. Da die Vereinbarung der Leistungszeit aber nicht einseitig vom Verwender getroffen wird, sondern in gewissen Grenzen (Ausnahmen sind etwa die Liefermöglichkeiten des Verwenders oder die Herstellungsdauer der Ware) auch dem Einflussbereich des Vertragspartners unterliegt, ist es sachgerecht, nach einem Zeitraum von vi...