Rz. 6

Für die Frage der Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist das Alter des Kindes im Ausgangspunkt unerheblich. Bestimmender Maßstab ist allein das Kindeswohl, d.h. die Frage, inwieweit es der Bestellung zur Wahrung der Kindesinteressen bedarf. Solange das Kind ohne Verfahrensbeistand auf den Vortrag der Eltern und die Ermittlungen des Jugendamts und des Gerichts angewiesen ist und die Gefahr besteht, dass die Eltern das Verfahren zur Wahrung ihrer eigenen Interessen führen, ist unerheblich, ob sich das Kind artikulieren kann. Allerdings kann das Gericht dann von einer Verfahrensbeistandsbestellung absehen, wenn das – meist ältere – Kind ersichtlich sein Interesse so klar formuliert, dass es hierfür keines "Sprachrohrs" mehr bedarf.[15]

Soweit dem – bestellten – Verfahrensbeistand die Feststellung des Interesses des Kindes nicht möglich ist – etwa weil dieses zu klein oder krank ist –, muss er versuchen, dieses Interesse durch Beobachtungen oder aus sonstigen Erkenntnisquellen zu ermitteln.[16]

[15] Vgl. BVerfGK 6, 57; OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1740 und Beschl. v. 11.5.2011 – 9 UF 144/10 (n.v.); OLG Zweibrücken ZKJ 2011, 136.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge