Rz. 107

Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf einem der dort genannten Durchführungswege zugesagt haben.

 

Rz. 108

Gem. § 10 Abs. 2 BetrAVG müssen die Beiträge den sog. Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung sowie näher bezeichnete weitere Kosten und Zuführungen zu einem Ausgleichsfonds decken; sie müssen also dem jährlichen Beitragsbedarf des Trägers der Insolvenzsicherung entsprechen. Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen mit einem Rechnungszinsfuß nach Maßgabe des § 65 VAG zu ermitteln. Die Beiträge werden am Ende des Kalenderjahres fällig.

 

Rz. 109

Nach § 10 Abs. 3 BetrAVG werden die erforderlichen Beiträge in einem Umlagesystem[95] auf die Arbeitgeber nach Maßgabe bestimmter Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b BetrAVG unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen:

Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist gem. § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung. Das ist nach näherer Regelung des § 6a Abs. 3 EStG der Barwert (Kapitalwert) der laufenden Pensionen sowie der unverfallbaren Anwartschaften der Betriebsangehörigen und der mit solchen Anwartschaften bereits ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmer.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds durchführen, beträgt gem. § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG die Beitragsbemessungsgrundlage 20 vom Hundert des entsprechend Nummer 1 ermittelten Betrages.
 

Rz. 110

Gem. § 10 Abs. 3 Hs. 2 BetrAVG sind die Beträge, nach deren Maßgabe die Beiträge umgelegt werden, auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers festzustellen, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat. Mit dem "Schluss des Wirtschaftsjahres" ist der Bilanzstichtag des betreffenden Arbeitgebers gemeint. Das ist der Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres (§ 242 Abs. 1, § 264 HGB, § 150 Abs. 1 AktG).

 

Rz. 111

Die Beitragsbemessungsgrundlagen werden danach nach den Daten des Jahres ermittelt, das dem für die Beitragspflicht maßgebenden Kalenderjahr vorausgeht. Die Beitragspflicht für ein Jahr ist daher grundsätzlich nach Maßgabe der Verhältnisse zum Bilanzstichtag des Endes des Vorjahres zu berechnen.

 

Rz. 112

Die Bestimmung des § 10 Abs. 3 Hs. 2 BetrAVG greift auch bei einem Wechsel des Durchführungswegs von unmittelbaren Versorgungszusagen zu Pensionsfonds-Zusagen während des laufenden Wirtschaftsjahres ein. Da jedoch nahezu alle im Gesetz (§ 1 Abs. 1, § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG) vorgesehenen Durchführungswege – mit Ausnahme der Pensionskasse – die Beitragspflicht begründen, wirkt sich die Änderung des Durchführungswegs regelmäßig nicht auf die Beitragspflicht als solche, sondern nur auf die Beitragshöhe aus.

 

Rz. 113

Die Höhe des Beitrags ist nicht in § 10 Abs. 1 BetrAVG, sondern in den nachfolgenden Absätzen geregelt. Sie hängt u.a. von dem jeweils gewählten, die Beitragspflicht begründenden Durchführungsweg ab, der die Beitragsbemessungsgrundlage bestimmt (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG); diese wiederum wird nach § 10 Abs. 3 Hs. 2 BetrAVG auf den Schluss des dem Beitragsjahr vorangehenden Wirtschaftsjahres festgestellt.

 

Rz. 114

§ 10 Abs. 3 Hs. 2 BetrAVG stellt daher, wie die Vorgängervorschrift des § 10 Abs. 2 S. 3 BetrAVG a.F.,[96] eine Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge dar, die nach öffentlichem Recht zu entrichten sind und deren Höhe wesentlich durch den gewählten Durchführungsweg beeinflusst wird.

 

Rz. 115

Die Anwendung der Stichtagsregelung setzt voraus, dass eine Beitragspflicht überhaupt besteht. Sie hat keine Bedeutung für den Zeitraum nach Beendigung einer Beitragspflicht. Dies gilt auch, wenn diese während eines laufenden Jahres endet, weil die Vorschriften der §§ 7 bis 15 BetrAVG auf den bisherigen Beitragsschuldner nicht weiter anwendbar sind, etwa weil es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, bei der der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungspflicht gesichert hat (§ 17 Abs. 2 BetrAVG).

 

Rz. 116

 

Hinweis

In diesem Fall ist die Konsequenz aus der Beendigung der Beitragspflicht, dass Beiträge nur für die Zeit der Anwendbarkeit der §§ 7 bis 15 BetrAVG, also pro rata temporis, erhoben werden können (§ 14 Abs. 1 S. 4 BetrAVG i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 2 VAG).

 

Rz. 117

Dem Fall der Beendigung der Beitragspflicht während des Laufs eines Beitragsjahres kann jedoch der Fall des Wechsels zwischen den in § 10 Abs. 1 BetrAVG genannten Durchführungswegen für die betriebliche Altersversorgung nicht gleichgestellt werden. Denn in diesem Fall kommt es – anders als in jenem Fall, in dem die §§ 7 bis 15 BetrAVG nicht länger anwendbar sind – gerade nicht zu einem Wegfall der Beitr...

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