Rz. 41
Erfasst werden vom gesetzlichen Insolvenzschutz der §§ 7 ff. BetrAVG auch einzelvertraglich zugesagte Kapitalzahlungen, wenn dem Arbeitnehmer hierdurch im Alter oder bei Invalidität eine Versorgung gewährt werden soll.[39]
Rz. 42
Bei Altersversorgungszusagen in Form von Direktversicherungen zugunsten der Arbeitnehmer ist hinsichtlich des Insolvenzschutzes zu unterscheiden
▪ | zwischen verfallbaren und unverfallbaren Versorgungsansprüchen |
▪ | bzw. zwischen Versicherungen mit oder ohne unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers.[40] |
Rz. 43
Zu berücksichtigen ist bei der Versorgungsform der Direktversicherungen auch, dass dazu häufig Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen sind, deren Leistungsansprüche aus steuerlichen Gründen zwar nicht an den Arbeitnehmer abgetreten aber zumindest verpfändet sind.[41]
Rz. 44
Hinweis
Die Abtretung der Rechte aus solchen Versicherungen würde einkommensteuerlich als Zufluss angesehen werden und damit für den Veranlagungszeitraum der Abtretungsvereinbarung eine entsprechende Einkommensteuerlast auslösen.[42]
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