Rz. 41

Erfasst werden vom gesetzlichen Insolvenzschutz der §§ 7 ff. BetrAVG auch einzelvertraglich zugesagte Kapitalzahlungen, wenn dem Arbeitnehmer hierdurch im Alter oder bei Invalidität eine Versorgung gewährt werden soll.[39]

 

Rz. 42

Bei Altersversorgungszusagen in Form von Direktversicherungen zugunsten der Arbeitnehmer ist hinsichtlich des Insolvenzschutzes zu unterscheiden

zwischen verfallbaren und unverfallbaren Versorgungsansprüchen
bzw. zwischen Versicherungen mit oder ohne unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers.[40]
 

Rz. 43

Zu berücksichtigen ist bei der Versorgungsform der Direktversicherungen auch, dass dazu häufig Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen sind, deren Leistungsansprüche aus steuerlichen Gründen zwar nicht an den Arbeitnehmer abgetreten aber zumindest verpfändet sind.[41]

 

Rz. 44

 

Hinweis

Die Abtretung der Rechte aus solchen Versicherungen würde einkommensteuerlich als Zufluss angesehen werden und damit für den Veranlagungszeitraum der Abtretungsvereinbarung eine entsprechende Einkommensteuerlast auslösen.[42]

[39] BAG v. 30.9.1986 – 3 AZR 22/85, ZIP 1987, 1204, dazu EWiR 1987, 649 (Griebeling).
[40] BAG v. 17.10.1995 – 3 AZR 622/94, DStR 1997, 1463 m. Anm. Eckert = ZIP 1996, 965, dazu EWiR 1996, 627 (Blomeyer).
[41] Dazu umfassend Blomeyer, VersR 1999, 653; zum Herausgabeanspruch des Verwalters bzgl. des Versicherungsscheins bei wirksamen Widerruf siehe BAG v. 17.10.1995 – 3 AZR 622/94, ZIP 1996, 965, dazu EWiR 1996, 627 (Blomeyer); BAG v. 8.6.1999 – 3 AZR 136/98, ZIP 1999, 1638, dazu EWiR 2000, 111 (Blomeyer).
[42] Zur steuerlichen Behandlung Arens, § 5, S. 248 f. m.w.N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge