Rz. 33

Der Sicherungsfall des § 7 Abs. 1 BetrAVG tritt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Unter den Insolvenzschutz des § 7 Abs. 1 BetrAVG fallen alle Versorgungsempfänger, unabhängig davon, ob ihr Arbeitsverhältnis bis zum Versorgungsfall fortbestanden oder schon vorher geendet hat.[29]

 

Rz. 34

Den Sicherungsfall lösen ferner aus:

die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 7 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 BetrAVG). Diese Vorschrift entspricht der früheren Regelung in § 141b Abs. 3 Nr. 1 AFG bzw. nunmehr in § 165 Abs. 1 Nr. 2 SGB III.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung des Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt (§ 7 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 BetrAVG). Die Neuregelung macht deutlich, dass die Vorschrift nur einen Vergleich betrifft, der bei drohender oder eingetretener Insolvenz geschlossen wird.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (§ 7 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 BetrAVG). Dem Versorgungsberechtigten ist es nicht zuzumuten, selbst die Klärung herbeizuführen, ob ein Insolvenzantrag sinnvoll ist oder nicht. Daher genügt es, dass der Versorgungsberechtigte den Pensionssicherungsverein von der Betriebs- und Zahlungseinstellung unterrichtet. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG ist es Aufgabe des Pensionssicherungsvereins, die gesicherten Versorgungsrechte auf sich überzuleiten und aufgrund seiner Gläubigerstellung die insolvenzrechtlich notwendigen Maßnahmen zu treffen.
 

Rz. 35

 

Hinweis

Die Masselosigkeit muss nicht schon bei Betriebseinstellung vorliegen und offensichtlich sein. Ein später gestellter Insolvenzantrag lässt nicht den Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 BetrAVG entfallen.[30]

[30] BAG v. 9.12.1997 – 3 AZR 429/97, ZIP 1998, 1156, dazu EWiR 1998, 723 (Griebeling).

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