Rz. 45

In § 7 Abs. 1 BetrAVG ist ein neuer Satz 3 mit der Regelung eingefügt worden, wonach die Vorschriften über die Fälligkeit von Versicherungsleistungen in § 11 VVG entsprechend anwendbar sind. Danach sind Geldleistungen des Versicherers mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig.

 

Rz. 46

Bisher war der Zeitpunkt der ersten Fälligkeit der Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber dem Pensionssicherungsverein im BetrAVG nicht bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BGH[43] war Zeitpunkt der ersten Fälligkeit der Eintritt des Sicherungsfalls, wenn sich aus der Versorgungszusage nicht ein späterer Fälligkeitszeitpunkt ergab. Da diese Regelung nicht mit dem geltenden Versicherungsrecht im Einklang stand, ist die entsprechende Änderung erfolgt, mit der Folge, dass vor Feststellung des Sicherungsfalls und des Umfangs der Leistungen des Versicherers der Versicherer nicht in Verzug geraten kann. Diese Vorschrift soll auch für den Pensionssicherungsverein gelten.[44]

[44] Entwurf des EGInsO der Bundesregierung, BT-Drucks 12/3803, S. 111.

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