Rz. 12
Die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 (sog. Betriebsrentengesetz), die auf das frühere Konkurs- und Vergleichsverfahren abgestellt waren, sind inhaltlich und sprachlich an das neue Insolvenzrecht angepasst worden. Zusätzlich sind einige inhaltliche Änderungen vorgenommen worden. Ziel war es, die in der Insolvenzpraxis aufgetretenen Schwierigkeiten zu beseitigen, und die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen von Insolvenzen generell zu erleichtern. Die Feststellung des genauen Umfangs der Insolvenzsicherung ist aber in der Praxis nach wie vor häufig schwierig.[10]
Rz. 13
Rückständige Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haben mit Inkrafttreten der InsO die früheren Vorrechte nach der KO verloren. Sie sind einfache Insolvenzforderungen. Die Insolvenzsicherung durch §§ 7 bis 19 BetrAVG bleibt davon unberührt.[11]
Rz. 14
Hinweis
Ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer allerdings rechtskräftig festgestellt, dass keine Leistungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung bestehen, gilt dies auch für die Eintrittspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung (Pensionssicherungsverein).[12]
Rz. 15
Praxistipp
Zwar hat der Pensionssicherungsverein die dem Berechtigten zustehenden Versorgungsansprüche oder -anwartschaften schriftlich mitzuteilen (§ 9 Abs. 1 S. 1 BetrAVG); unterbleibt aber die Mitteilung, so sind nicht nur bereits bestehende Ansprüche, sondern auch Anwartschaften spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall, nicht erst nach dem Eintritt des Versorgungsfalls, beim PSV anzumelden (§ 9 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BetrAVG).[13]
Rz. 16
Die Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 BetrAVG dient dazu, Ansprüche und Anwartschaften nach Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers möglichst rasch festzustellen. Der Träger der Insolvenzsicherung hat den Versorgungsberechtigten die Ansprüche und Anwartschaften nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach mitzuteilen. § 9 Abs. 1 BetrAVG begründet einen Auskunftsanspruch der Versorgungsberechtigten.[14]
Rz. 17
Nach Aufhebung des Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage in § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BetrAVG in der vor dem 1.1.1999 geltenden Fassung ist ein – auch nur befristeter oder teilweiser – Widerruf einer Betriebsrentenzusage wegen wirtschaftlicher Notlage des Versorgungsschuldners nicht mehr zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Versorgungszusage vor der Gesetzesänderung erteilt wurde.[15]
Rz. 18
Mit Eintritt des Sicherungsfalls wird der Pensionssicherungsverein Schuldner der Versorgungsansprüche (Schuldnerwechsel). Zwischen Versorgungsberechtigtem und Pensionssicherungsverein entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis.
Rz. 19
Die Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins nach § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG erfasst nur Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, für die der Arbeitgeber die Zusage erteilt hat. Hieran fehlt es, wenn dem bei einer Tochtergesellschaft angestellten Arbeitnehmer von der herrschenden Konzernobergesellschaft die Versorgungsleistungen zugesagt wurden. Nach § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG gelten die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Altersversorgung "aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen" zugesagt worden sind. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Tätigkeit aufgrund von vertraglichen Beziehungen zwischen dem Begünstigten und dem Unternehmen erbracht wird. Es reicht nicht aus, dass sie diesem wirtschaftlich zugutekommt.[16]
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