Rz. 14

Ein Deaktivieren nach einer gewissen Inaktivitätszeit[27] wird man wohl als zulässig ansehen müssen, um der Vielzahl an digitalen Müllaccounts überhaupt noch Herr zu werden.[28] Dies gilt erst recht, wenn der Erblasser dies zu Lebzeiten so eingerichtet hat.[29] Die maßgebliche Inaktivitätszeit darf aber nicht zu kurz bemessenen sein. Dies gilt gerade auch für den Todesfall, braucht es doch regelmäßig Zeit, bis die Erben gefunden sind und sich als solche legitimieren können.

 

Rz. 15

Will die Inaktivitätsklausel ihr Ziel erreichen, so wird es gleichwohl Fälle geben, in denen die Inaktivitätszeit vorüber ist, bevor der Erbe feststeht. Diese Fälle zeigen, dass auch im Bereich des digitalen Nachlasses – wie stets – die erbrechtliche Gestaltung durch eine Vorsorgevollmacht flankiert werden sollte, um eine Handlungsunfähigkeit zwischen Tod (oder schon früher: Geschäftsunfähigkeit) und Feststehen der Erben zu verhindern (vgl. § 10 Rdn 1 ff.).

[27] So z.B. bei Yahoo und Xing.
[28] Kutscher, S. 128; NK-NachfolgeR/Herzog, Kap. 9 Rn 97.
[29] Wie etwa beim Kontoinaktivitätsmanager von Google.

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