Rz. 13

Regelungen wie in Nr. 4 Ziff. 8 und 9 der Nutzungsbedingungen von Facebook, nach denen es dem Nutzer untersagt ist, das Passwort an Dritte weiterzugeben oder mit anderen zu teilen oder den Account zu übertragen, beziehen sich nur auf das Verhalten zu Lebzeiten der Nutzer und nicht auf den Todesfall.[25] Damit betreffen sie die Vererblichkeit nicht (zur Frage, wie sich das auf die Möglichkeit der Vorsorge in Vorsorgevollmachten auswirkt, siehe § 10 Rdn 7). Erben sind im Übrigen auch nicht Dritte,[26] denen kein Zugang verschafft werden dürfte (§ 4 Rdn 56 ff.).

[25] So zu Recht KG, Urt. v. 31.5.2017 – 21 U 9/16, ZErb 2017, 225 = ErbR 2017, 496 = ZEV 2017, 386.
[26] LG Berlin, Urt. v. 17.12.2015 – 20 O 172/15, ZErb 2016, 109 = ErbR 2016, 223 = ZEV 2016, 189; zweifelnd Lange/Holtwiesche, ZErb 2016, 125, 127.

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