Rz. 53

Sofern eine Beteiligung an Darlehens- und sonstigen Verpflichtungen an dem auch schon zuvor im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Grundstücks oder dem Bau eines Hauses auf einem solchen Grundstück nach Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgeglichen werden soll, ist zunächst zu ermitteln, ob die Höhe der Darlehensraten oder der sonstigen finanziellen Beteiligung, den Wohnwert der Nutzung des Hauses "deutlich" überschritten haben.[37]

 

Rz. 54

Wenn somit für Miete – also für allgemeine Lebenshaltungskosten – bei einem vergleichbaren Objekt ebensolche Kosten hätten aufgewendet werden müssen, wird ein Ausgleichsanspruch nur in Ausnahmefällen bestehen.

Dieses Ergebnis wird damit begründet, dass der Partner mit dem höheren Einkommen wirtschaftlich in größerem Umfang für die Lebenshaltungskosten beiträgt, ohne dass dadurch rückwirkend ein Ausgleichsanspruch entstehe.

 

Rz. 55

Allerdings wird auch darauf verwiesen, dass es Treu und Glauben nicht generell gebieten, die Vermögenszuordnung mit dem Hinweis auf die während der Zeit des Zusammenlebens günstigeren Vermögensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten. Vielmehr sei auch der Vermögenszuwachs der dadurch geschaffenen Vermögensverhältnisse in die Abwägung mit einzubeziehen. Nur wenn dieser Vermögenszuwachs durch die Leistungen des Zuwendenden erheblich über dem ermittelten Tilgungsanteil der an den ansonsten für Miete aufzubringenden Lebenshaltungskosten liege, sei ein Erstattungsanspruch denkbar.[38]

 

Rz. 56

Somit kommt ein Ausgleichsanspruch eher dann in Betracht, wenn der andere Ehegatte oder Partner das (Mit-) Eigentum ohne finanzielle Gegenleistung erhält und weder Zins- noch Tilgungsleistungen während des Zusammenlebens trägt.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass je länger die Ehe oder das Zusammenleben bestanden hat, desto mehr in einem solchen Fall der Zweck der Altersvorsorge und Vermögensbildung außerhalb des gesetzlichen Systems des Zugewinnausgleichs mit abzuwägen ist.[39]

 

Rz. 57

In diesem Zusammenhang hat der BGH entschieden, dass der Tod des Zuwendenden bei einer bestehenden Lebensgemeinschaft auch bei erheblicher Vermögensübertragung (Alleineigentum an einem Hausgrundstück) nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führe. Dies war in dem Rechtstreit insofern ungewöhnlich, als der Verstorbenen noch verheiratet war, sich aber von seiner Ehefrau abgewandt hatte und in einer anderen Lebensgemeinschaft lebte und die Ehefrau als Erbin klagte (nach ihrem Tode wiederum die Kinder).[40]

[39] BGH FamRZ 1988, 482; BGH FamRZ 89, 599.

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