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Häufig ist auch die Anlegung eines gemeinsamen Bankkontos anzutreffen, bei dem beide Ehegatten gegenüber dem Bankinstitut gleichberechtigt mit oder auch ohne Zustimmung des anderen verfügen können (Und- oder Oder-Konto). Bei solchen Konten können als Unterkonten Anlage- und Wertpapierkonten geführt werden. Auch wenn nur ein Ehegatte Einzahlungen auf Giro-, Spar- oder Anlagekonten vornimmt, werden ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung beide Kontoinhaber zu gleichen Teilen berechtigt. Diese Vermögenszuwendung wird häufig überhaupt nicht als solche erkannt, was auch schenkungssteuerliche Probleme aufwerfen kann.

Mitumfasst sind schließlich die offensichtlicheren Vermögensverteilungen wie die Abtretung eines Bankguthabens oder anderer Vermögenswerte oder der Übernahme der Zahlungen auf Lebensversicherungen oder Bausparverträge des anderen Ehegatten.

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