Rz. 75
Nachdem nunmehr eine weitgehende Annäherung der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer unbenannten Zuwendung bei Gütertrennung und nichtehelicher Lebensgemeinschaft erfolgt ist, wird dies in weiteren Entscheidungen zu Ausgleichsansprüchen bei Arbeitsleistungen bei Schaffung eines "Familienwohnhauses" fortgesetzt.[51]
Rz. 76
Bei gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen kommt ein Ausgleichsanspruch wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht nur für die materiellen Zuwendungen in Betracht, sondern auch nach den Grundsätzen eines familienrechtlichen Vertrages in Betracht. Erbringt danach einer der Partner Arbeitsleistungen, die über Gefälligkeiten oder die Aufteilung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten hinausgehen und zu einer erheblichen und bei Trennung noch vorhandener Vermögensteigerung führen, ist von der konkludenten Vereinbarung auszugehen, dass die Leistungen zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erfolgten.[52]
Rz. 77
Hierbei wiederum ist nach Wegfall der Geschäftsgrundlage einer solchen Vereinbarung für die Frage der Unzumutbarkeit auf die Kriterien, die für den Ausgleich für Zuwendungen unter Ehegatten bei vereinbarter Gütertrennung bestehen, zurückzugreifen.
Somit ist auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Dauer, das Alter der Partner, Art und Umfang der erbrachten Leistung, die Höhe des dadurch geschaffenen Vermögens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu ermitteln.
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